Die AfD hat der Bundestagsverwaltung 2,35 Millionen Euro überwiesen. Wie der »Stern« unter Berufung auf die Bundestagsverwaltung sowie die AfD berichtet, soll der Betrag »zur Verwahrung« gezahlt worden sein. So will die Partei offenbar eine deutlich höhere Strafe vermeiden. Anlass für die Zahlung dürfte die jüngste Spendenaffäre der AfD sein.
Im Bundestagswahlkampf hatte die Partei diese Summe erhalten. Absender soll angeblich der in Österreich gemeldete Gerhard Dingler sein. Schon kurz zuvor hatte die Partei Spenden in Höhe von jeweils 1,5 Millionen Euro sowie 999.999 Euro gemeldet.
Der Schatzmeister der AfD, Carsten Hütte, bestätigte dem SPIEGEL die Zahlung an den Bundestag. Allerdings will die Partei das Geld offenbar wieder zurückhaben. »Wir werden das zur Verfügung gestellte Geld zurückfordern. Denn uns ist inzwischen die Aktenlage bekannt, und die ist meines Erachtens dünn«, so Hütte gegenüber dem SPIEGEL.
Die Bundestagsverwaltung hatte im März ein Prüfverfahren gegen die Spende über 2,35 Millionen Euro eingeleitet. Hintergrund war ein vom SPIEGEL und »Standard« aufgedeckter Skandal zur Finanzierung einer deutschlandweiten Plakatkampagne zugunsten der AfD. Die Wahlwerbung, deren Wert die AfD mit 2.349.906,62 Euro angibt, sei ihr angeblich von dem früheren FPÖ-Funktionär Gerhard Dingler aus Österreich spendiert worden. So meldete die AfD es Anfang Februar der Bundestagsverwaltung.
Doch nach Recherchen von SPIEGEL und des österreichischen »Standard« besteht der Verdacht, dass Dingler bei der Millionentransaktion lediglich als Strohmann fungierte. Nach Ermittlungen österreichischer Sicherheitsbehörden soll der Geschäftsmann aus Vorarlberg kurz vor seiner vermeintlichen Spende eine »Schenkung« in Höhe von 2,6 Millionen erhalten haben – von dem aus Duisburg stammenden Immobilienmilliardär Henning Conle, der in der Schweiz lebt.
Bundestagsverwaltung hält Spende offenbar für unzulässig
Dazu war die AfD vom Bundestag zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Denn es ist Parteien in Deutschland untersagt, Spenden von mehr als 500 Euro anzunehmen, deren Urheber »nicht feststellbar sind oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt«.