Sender melden „Finanzbedarf“ an: Sparen? Ist mit ARD und ZDF nicht zu machen

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Im Abstand von zwei Jahren melden ARD, ZDF und Deutschlandradio ihren „Finanzbedarf“ bei der Beitragskommission KEF an. Die ermittelt Einnahmen und Ausgaben mit einer Prognose auf acht Jahre. Für den nächsten Bericht hat die KEF die Sender gebeten, bis Donnerstag ihre Meldungen abzugeben, wie der Kommissionsvorsitzende Martin Detzel der F.A.Z. sagt. Die KEF erarbeitet einen Zwischenbericht, sie schaut auf die Gebührenperiode von 2021 bis 2024 und zieht Schlüsse bis zum Jahr 2028. Theoretisch könnte die KEF bei dieser Gelegenheit empfehlen, den Rundfunkbeitrag zu verändern, doch damit ist nicht zu rechnen.

Das Prozedere ist Routine. Doch diesmal gibt es Besonderheiten: Die Bundesländer haben einen Reformstaatsvertrag beschlossen, der am 1. Dezember in Kraft treten und zu deutlichen Einsparungen führen soll. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag indes hängt fest. Er ist fertig, doch wollen Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt die Parlamente nicht darüber abstimmen lassen, solange ARD und ZDF ihre Verfassungsklage gegen die Nichterhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar nicht zurückziehen. Die Öffentlich-Rechtlichen bleiben bei der Klage, und – sie melden ihre Finanzwünsche ohne Rücksicht auf mögliche Einsparungen, die die Reform mit sich bringen soll, an.

Auf Basis der jeweils geltenden Rechtslage

Dergestalt äußerten sich zuletzt auf den Mitteldeutschen Medientagen in Leipzig der ZDF-Intendant Norbert Himmler und sein MDR-Kollege Ralf Ludwig. Ihre Rechtsauffassung wird von der KEF gestützt, wie Martin Detzel der F.A.Z. sagt: „Die Prüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat grundsätzlich auf Basis der jeweils geltenden Rechtslage zu erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt sind die Bedarfsanmeldungen der Anstalten. Sind finanzbedarfsrelevante Veränderungen des Rundfunkauftrags oder auch des Finanzbedarfs­ermittlungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt nicht in geltendes Recht umgesetzt, dürfen sie sich auf das Beitragsfestsetzungsverfahren nicht mehr auswirken. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags, der Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern soll.“ Eine Nachmeldung bis zum 30. Juni ist möglich. Da aber der neue Staatsvertrag bis dahin nicht in Kraft tritt, würde sich nichts ändern.

Die Länder wissen das, doch hoffen sie noch immer, die Öffentlich-Rechtlichen würden erkennen, dass sie sich mit ihrem Verhalten selbst schaden, vor allem mit Blick auf ihre Akzeptanz in der Bevölkerung. Mit dem Reformstaatsvertrag werde der Auftrag der Sender „qualitativ gestärkt, aber auch quantitativ begrenzt“, sagt Kathrin Schneider (SPD), Chefin der Staatskanzlei Brandenburg. „Strukturen werden verschlankt und die Hörfunk- und Spartenprogramme deutlich reduziert. Die Reformen sollen Ende 2025 in Kraft treten. Brandenburg hat die klare Erwartung, dass die Rundfunkanstalten die abzusehenden Einsparungen in ihrer Anmeldung abbilden und so ihrer Verantwortung gegenüber den Beitragszahlern gerecht werden.“ Andreas Handschuh (CDU), Chef der sächsischen Staatskanzlei, ergänzt: „Unabhängig vom Inkrafttreten des Reformstaatsvertrags erwarte ich von den Rundfunkanstalten, dass sie die von der KEF identifizierten Einsparpotentiale aktiv angehen und die wirtschaftlichen Effekte der notwendigen Reformen im Rahmen der laufenden Anmeldung berücksichtigen. Schon der geltende Programmauftrag eröffnet die Möglichkeit, Spartenprogramme einzustellen, auszutauschen oder in den non-linearen Bereich zu überführen.“

Große Hoffnung setzen die Länder auf den neuen Finanzierungsstaatsvertrag, der die Querelen bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags mildern soll. Ab 2027 soll er gelten. Es scheint jedoch unwahrscheinlich, dass er je beschlossen wird. Nach Ansicht des KEF-Vorsitzenden Detzel steht es dem Gesetzgeber frei, den Rhythmus der Beitragsperioden zu verändern oder diese von vier auf zwei Jahre zu verkürzen. Doch sorge die Verkürzung der laufenden Periode auf zwei Jahre für Unwägbarkeiten. Ohne neue Bedarfsanmeldung könne die KEF nicht sagen, ob die Sender nach der Reform „noch angemessen finanziert wären“. Zudem enthalte der Staatsvertrag die Verkürzung nicht. Und dann ist noch das Bundesverfassungsgericht im Spiel. Gegenwärtig befragt es Experten und holt Gutachten zur Klage von ARD und ZDF ein. Ein Urteilsspruch scheint in weiter Ferne.

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