„Sarajevo-Safari“: „Spiegel“ darf Serbiens Präsident Vučić nicht „Menschenjagd“-Verdacht aussetzen

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Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen das Magazin „Der Spiegel“ durchsetzen können. In dem Beschluss des Gerichts wird dem „Spiegel“ untersagt, weiterhin eine Reihe von Darstellungen über Vučić zu verbreiten, die den Politiker mit einer angeblichen „Menschenjagd“ reicher westlicher Touristen auf Einwohner der bosnischen Hauptstadt Sarajevo während des Bosnienkrieges in Verbindung bringen.

Laut der einstweiligen Verfügung, die der F.A.Z. vorliegt, hat das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro für den Fall einer künftigen Verbreitung einiger Inhalte festgelegt, die sich in einem Artikel finden, den der „Spiegel“ im März dieses Jahres unter der Überschrift „Die reichen Europäer, die zur Menschenjagd nach Sarajevo reisten“ veröffentlicht hatte.

Das Gericht bestritt nicht, dass es an dem Gegenstand der Berichterstattung, schon mit Blick auf Vučićs Stellung als Staatsoberhaupt, ein „überragendes öffentliches Interesse“ gebe. Doch rügte es die Art dieser Darstellung als „unzulässig“ und „unausgewogen“. Wörtlich untersagte das Gericht dem „Spiegel“, die Behauptung zu verbreiten, Vučić habe in jungen Jahren als Kriegsfreiwilliger in einer Freischärler-Einheit auf dem jüdischen Friedhof von Sarajevo gedient „und sei dort in Kontakt mit den ausländischen Menschenjägern gekommen“.

Vučić als angeblicher „Kriegsfreiwilliger“

Ebenso untersagt ist laut Gericht die Verbreitung einer ähnlichen Behauptung des rechtsradikalen serbischen Politikers Vojislav Šešelj, der in den Neunzigerjahren Vučićs politischer Ziehvater war. Unangemessen ist nach Ansicht der aus zwei Richterinnen und einem Richter bestehenden Hamburger Kammer auch der Satz: „Kosovos Ministerpräsident Albin Kurti fordert nun nicht weniger als ein international besetztes Strafgericht, da es ‚immer mehr Informationen und Fakten über eine „Sarajevo Safari“ gibt, an der Serbiens Präsident Aleksandar Vučić teilgenommen haben soll‘.“

Dies gilt laut Gericht ebenso für einen weiteren Satz der Reportage, auch wenn der Autor sich sprachlich die darin aufgeführten Vorwürfe nicht zu eigen macht: „Doch im Hinterzimmer eines Cafés in der kroatischen Hauptstadt Zagreb breitet der Rechercheur Margetić die in brauner Papierhülle mitgebrachten Dokumente aus, die seine schweren Anschuldigungen gegen Vučić stützen sollen, darunter ein angebliches Protokoll aus dem August 1992, dem ersten Sommer des Bosnienkriegs.“ In diesem Protokoll ist angeblich zu lesen, so der Text, dass „dem Freiwilligen Vučić“ ein Gewehr auszuhändigen sei.

 Unsewr Bild, aufgenommen am 5. April 1995, zeigt der Einwohner Sarajevos, die über die sogenannten „Sniper Alley“ liefen, auf der Heckenschützen fortwährend Zivilisten ins Visier nahmen.Menschen liefn um ihr Leben: Unsewr Bild, aufgenommen am 5. April 1995, zeigt der Einwohner Sarajevos, die über die sogenannten „Sniper Alley“ liefen, auf der Heckenschützen fortwährend Zivilisten ins Visier nahmen.Picture Alliance

Untersagt ist es dem „Spiegel“ laut Gericht zudem, weiterhin die rhetorische Frage „Vučić, Staatspräsident des EU-Beitrittskandidaten Serbien, ein ehemaliger Handlanger beim tödlichen Treiben in Sarajevo?“ zu verbreiten, „und dadurch den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe im Rahmen der Belagerung Sarajevos 1992 bis 1995 an der gezielten Tötung von Zivilisten mitgewirkt“. Zumindest gelte dieses Verbot dann, wenn dieser Verdacht wie in dem „Spiegel“-Artikel aufbereitet wird, der Streitgegenstand des Verfahrens war.

Hat der „Spiegel“ Vučićs Persönlichkeitsrechte verletzt?

Zur Begründung heißt es, die vor Gericht gebrachte Berichterstattung des „Spiegel“ verletze Vučić „bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten worden.

Die Kammer schloss sich damit der Darstellung des „Spiegel“, es sei nur über öffentlich bekannte Vorwürfe berichtet worden, nicht an: „Unabhängig davon, dass die Berichterstattung über einen Drittverdacht, zumal einen erheblichen Strafvorwurf wie im vorliegenden Fall, den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung gleichfalls zu genügen hat, erschöpft sich die angegriffene Berichterstattung gerade nicht in der bloßen Mitteilung, dass gegen den Antragsteller eine Strafanzeige in Italien vorliege bzw. dass ein kroatischer Journalist solche Vorwürfe erhebe und Strafanzeige erstattet habe, sondern enthält detaillierte Informationen zu Verdachtsmomenten, die für eine Beteiligung des Antragstellers an der Menschenjagd im Bosnienkrieg sprechen sollen und welche die Antragsgegnerin als eigene Informationen präsentiert.“

Was dieser Bandwurmsatz besagen soll, wird an anderer Stelle der einstweiligen Verfügung etwas schlichter formuliert: Vor der Verbreitung einer Tatsachenbehauptung müssen „hinreichend sorgfältige Recherchen“ über deren Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Anforderungen daran seien „umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt“. Diese Maßstäbe, so das Gericht, gälten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren, denn: „In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.“

Gericht: „Mindestbestand an Beweistatsachen“ wurde verfehlt

Mit Blick auf die in Rechtsstaaten und laut der Europäischen Menschenrechtskonvention geltende Unschuldsvermutung sei auch zu berücksichtigen, „dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf ,etwas hängenbleibt´“. Erforderlich für die Berichterstattung sei deshalb ein „Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen.“ Diesen Standard sah die Hamburger Kammer nicht als erfüllt an.

Zudem dürfe eine journalistische Darstellung keine Vorverurteilung enthalten: „Sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.“ Schließlich sei vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Gemessen an diesen Maßstäben, erweise sich die vor Gericht gebrachte Verdachtsberichterstattung des „Spiegel“ als unzulässig. Schon die Voraussetzung einer ausreichenden Konfrontation Vučićs mit den Vorwürfen und die Einholung seiner Stellungnahme sei nicht eingehalten worden. Das Gericht setzte den Streitwert des Verfahrens auf 50.000 Euro fest und bestimmte, dass der „Spiegel“ die Kosten zu tragen habe. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.

Das Landgericht Hamburg, teilte der „Spiegel“ auf Anfrage der F.A.Z. mit, habe „uns vorläufig die Verbreitung einzelner Äußerungen über den serbischen Präsidenten Aleksandar Vučić untersagt“. Das Gericht habe „dabei betont, dass mit Blick auf Vučićs Stellung als Staatsoberhaupt ein überragendes öffentliches Interesse an den Vorwürfen besteht“. Es meine allerdings, „der ,Spiegel' hätte sich für die Veröffentlichung nicht auf eine bereits existierende Stellungnahme hierzu verlassen dürfen. Dem werden wir Rechnung tragen. Wir halten die Vorwürfe für von erheblichem öffentlichem Interesse und stehen zu unserer Recherche.“

Ein fragwürdiges Buch als Beleg

In dem Hamburger Verfahren geht es nur um einen konkreten Bericht eines im Übrigen routinierten und für ausgewogene Recherchen bekannten Reporters des „Spiegel“. Hilfreich für die Sache und die Glaubwürdigkeit des Journalismus wäre es allerdings, wenn der Fall den Blick auf die allgemeine Berichterstattung über die angebliche „Menschenjagd von Sarajevo“ lenken könnte. Im Mittelpunkt steht in vielen Berichten das Buch „I cecchini del weekend“ („Die Wochenend-Scharfschützen“) des italienischen Autors Ezio Gavazzeni, in dem dieser die vermeintliche Menschenhatz auf Einwohner der von 1992 bis 1995 serbisch belagerten Stadt Sarajevo schildert. Außerdem hat eine Reihe von europäischen Staatsanwaltschaften, ausgehend von Gavazzenis Buch, Ermittlungen wegen des Verdachts aufgenommen, reiche weiße Männer aus dem Westen hätten gegen Bezahlung und zum Zeitvertreib von den Bergen um Sarajevo aus in den Kriegsjahren Einwohner der bosnischen Hauptstadt erschossen. Dies war wiederum Anlass für Berichterstattung.

Der italienische Autor Ezio Gavazzeni. )Der italienische Autor Ezio Gavazzeni. )AFP

Wer Gavazzenis Buch liest, kann nur hoffen, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen auf einer solideren Faktengrundlage beruhen als die Schilderungen des Italieners, der nahezu stolz von sich sagt, im Zuge seiner Recherchen nie in Sarajevo gewesen zu sein. Gavazzenis Buch ist im Kern eine Kompilation von bereits Bekanntem (aber keineswegs Belegtem) sowie diversen Gerüchten. Zu diesen Gerüchten fehlen jeweils verifizierbare Quellen, harte Belege oder auch nur plausible Indizien, die einer genaueren Überprüfung standhielten. In Bosnien (ebenso wie in Serbien) gibt es dafür die schöne Wendung „Rekla-Kazala“ – zu Deutsch etwa „sie sagte, sie erzählte“. Idiomatisch ließe sich das als „Klatsch und Tratsch“ übersetzen.

Abgesehen von viel „Rekla-Kazala“ enthält das Buch zahlreiche innere Widersprüche. Dennoch wurde es in westlichen Medien bisher oft affirmativ als Beleg für die Geschichte von der Menschenjagd herangezogen – als handele es sich bei den darin aufgereihten Insinuationen, die oft auch noch auf anonymen Quellen beruhen, um bereits belegte Fakten. Das sagt etwas über Gavazzeni, aber wohl auch über einen Journalismus, der um kritische Nachfragen nicht viel Aufhebens macht, wenn die Story verführerisch klingt.

Die angebliche „Menschenjagd“ von Sarajevo und der Journalismus

Dabei gebe es zu Vučićs Verhalten und zu den serbischen Verbrechen während der Belagerung Sarajevos in den neunziger Jahren viel eindeutig Belegbares zu sagen, was schlimm genug ist. Nachgewiesen und sogar im Film festgehalten ist etwa die Drohung des radikalen Jungpolitikers aus dem Jahr 1995, für jeden getöteten Serben könne man 100 Muslime töten.

Wer sich die Mühe macht, serbische Zeitungsarchive der Neunzigerjahre zu durchforsten, wird außer dieser oft zitierten Drohung viele weitere üble Äußerungen des einstigen selbsternannten Radikalen finden. Aber Behauptungen, der spätere Präsident Serbiens sei als eine Art Fremdenführer an einer systematischen Menschenjagd auf Einwohner Sarajevos beteiligt gewesen, sind nicht solide zu belegen – zumindest auf der Grundlage des bisher vorliegenden Materials.

So konnte Vučić in Deutschland einstweilen einen juristischen Sieg erringen. Solche Erfolgserlebnisse kennen Vučićs politische Gegner in Serbien nicht. Viele Opponenten des Präsidenten werden in „regierungstreuen“ Belgrader Medien, etwa dem Hetzblatt „Informer“ oder dem Krawallsender „Happy TV“, seit Jahren systematisch verleumdet. Doch wenn Oppositionelle in Serbien gegen die Verletzung der Unschuldsvermutung vor Gericht ziehen, ist das meist nur der Beginn einer aussichtslosen juristischen Odyssee. Belgrad ist nicht Hamburg.

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