Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage des Verlags Lettre International, vertreten durch den Verleger und Geschäftsführer Frank Berberich, gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Auswärtige Amt, in zweiter Instanz abgewiesen (OVG 6 B 2/24). Der Verlag Lettre International hatte argumentiert, die finanzielle Förderung der Zeitschrift „Kulturaustausch“ durch das Institut für Auslandsbeziehungen (ifa), das durch einen Rahmenvertrag an die Bundesrepublik gebunden ist, beeinträchtige den publizistischen Wettbewerb, da die Zeitschrift sich an eine ähnliche Leserschaft wende wie „Lettre“ und zum „Dumpingpreis“ von sieben Euro angeboten werde.
In der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts heißt es, eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten von „Kulturaustausch“ sei nicht feststellbar. Der Inlandsverkauf von rund 1500 Exemplaren je Ausgabe, von denen nur 250 Exemplare am Kiosk landen, habe keinen „relevanten Umfang“. Mit dem Urteil steht fest, dass „Kulturaustausch“ weiterhin staatlich gefördert werden darf. Eine Revision des Urteils ist nicht möglich.
Der Staat bleibt neutral
Das Urteil dürfte auch für den Berufungsprozess Bedeutung haben, den die Berliner Akademie der Künste gegen den Verlag Lettre International vor dem Berliner Wettbewerbsgericht führt. Am 23. Februar 2023 untersagte das Berliner Landgericht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen das weitere Erscheinen der von der Akademie herausgegebenen Literaturzeitschrift „Sinn und Form“. Der Grund war ein Fehler in der Satzung der Akademie, der wenige Monate später durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung behoben wurde. „Sinn und Form“ kann seitdem wieder erscheinen.
In der jetzt ergangenen Begründung hält das Oberverwaltungsgericht fest, eine wirtschaftliche Betätigung des Staates als solche stelle „keinen Eingriff in die Berufsfreiheit eines Wettbewerbers“ dar. Der Staat dürfe die Presse aber nur insoweit fördern, wie „ein Einfluss auf den Inhalt und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen ist“. Ebendieser staatliche Einfluss auf den redaktionellen Inhalt ist weder bei der Zeitschrift „Kulturaustausch“ noch bei „Sinn und Form“ zu entdecken. Die staatliche Neutralitätspflicht bleibt in den Augen des Oberverwaltungsgerichts also gewahrt.