Das Hamburger Verfassungsgericht verwarf gegen den Senat der Hansestadt und die Bürgerschaft gerichtete Anträge der Volksinitiative am Freitag als unzulässig respektive unbegründet. Damit habe sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt, erklärte das Gericht. Die Entscheidungen seien einstimmig getroffen worden.
In einem weiteren Verfahren scheiterten die Initiatoren ebenfalls. Dabei ging es laut Hamburger Verfassungsgericht um Anträge der Volksinitiative und ihrer Vertrauenspersonen, die sich gegen die Feststellung des Senats richteten, dass das Volksbegehren aufgrund mangelnder Unterschriften nicht zustande gekommen sei. Auch diese Anträge wurden zurückgewiesen. Das Volksabstimmungsgesetz sehe für einzelne Stimmberechtigte keine Verfahrens- und Ergebniskontrolle vor, hieß es unter anderem zur Begründung.
Aus Sicht der Initiative ging es beim Volksbegehren nicht mit rechten Dingen zu. Aufgrund des Zeitpunkts in den Sommerferien habe die Initiative geringere Erfolgsaussichten gehabt. Zudem habe der Senat eine im Gesetz vorgesehene Onlineteilnahme an Volksbegehren nicht möglich gemacht. Bei der Information der Wahlberechtigten und der Zahl der Eintragungsstellen habe sich der Senat nicht hilfreich verhalten.
Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler hatte sich bereits in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni sehr zurückhaltend gezeigt. So hatte sie wenig Verständnis für die Empörung der Initiative über den Zeitpunkt des Volksbegehrens. Zum einen habe die Initiative selbst durch ihre Anträge den Lauf der daraus resultierenden Fristen angeschoben. Zum anderen hätten die Bürgerschaftsabgeordneten nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen, als sie dem Wunsch der Initiative auf eine nochmalige Fristverlängerung um drei Monate nicht nachkamen.
Bei der Urteilsverkündung ging es nun jedoch nicht um Inhalte, sondern allein um Verfahrensfragen – und da unterlag die Initiative in allen Punkten. So seien die Initiatoren der Volksinitiative gar nicht antragsbefugt. Den Antrag, festzustellen, dass das Volksbegehren zustande gekommen sei, bezeichnete das Gericht zwar als zulässig, aber unbegründet.
Faktisch habe die Initiative nicht genug Unterschriften gesammelt. Dass das unter anderen Bedingungen womöglich anders gekommen wäre, sei irrelevant. »Die Feststellung des Zustandekommens (...) bezieht sich ausschließlich auf tatsächlich abgegebene Stimmen und nicht auf solche, die unter anderen Umständen möglicherweise abgegeben worden wären, tatsächlich aber nicht abgegeben worden sind«, heißt es in dem Urteil.