Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) angewiesen, bei bestimmten Flüchtlingen aus Syrien eine Aufhebung des Schutzstatus zu prüfen. Es gehe um syrische Straftäter und sogenannte Gefährder, „soweit bei dieser Personengruppe eine Vollablehnung aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt“, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit.
Er wies darauf hin, dass der Schutzstatus bei Vorliegen schwerer Straftaten verweigert oder widerrufen werden könne. „Gefährder“ nennt die Polizei Menschen, denen sie schwere politisch motivierte Straftaten bis hin zu Terroranschlägen zutraut.
Insgesamt wurden im laufenden Jahr 10.064 Entscheidungen in Widerrufsprüfverfahren für syrische Staatsangehörige getroffen – ein Widerruf erfolgte laut Bamf in 97 Fällen.
Viele Syrer erfüllen Voraussetzungen für Einbürgerung
Ende Dezember 2024 lebten in Deutschland rund 975.000 syrische Staatsbürger. Mehr als 83.000 Syrer sind im vergangenen Jahr eingebürgert worden. Die Zahl der Syrerinnen und Syrer, die nach dem Sturz von Langzeitmachthaber Baschar al-Assad im vergangenen Dezember aus Deutschland in ihre Heimat zurückgekehrt sind, ist noch relativ niedrig. Mit staatlicher Förderung kehrten seit Jahresbeginn lediglich einige Hundert Geflüchtete nach Syrien zurück.
Keine Erkundungsreisen
Die Ampel-Regierung hatte im Januar überlegt, Menschen aus Syrien Erkundungsreisen in ihr Herkunftsland zu ermöglichen, ohne dass sie deshalb ihren Schutzstatus verlieren. Diese Idee wurde allerdings nicht umgesetzt und wird von der neuen Bundesregierung auch nicht weiterverfolgt. Ein Sprecher sagte auf Anfrage: „Das Bundesministerium des Innern hat sich nach eingehender Prüfung dagegen entschieden, kurzzeitige Heimreisen für Syrerinnen und Syrer ohne Auswirkungen auf den Schutzstatus zu ermöglichen.“
Nach der geltenden Rechtslage wird bei Reisen in den Herkunftsstaat grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen für den jeweiligen Schutzstatus nicht mehr vorliegen. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn ein Familienangehöriger schwer erkrankt ist. Erlangt das Bamf Kenntnis von einer Heimreise eines Schutzberechtigten, ist es verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Schutz zu widerrufen ist.
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