Frankfurt. Gut 1000 Euro pro Monat können Studierende von ihren Eltern als Unterstützung verlangen. Das zeigt die Düsseldorfer Tabelle. Eltern, deren Einkommen so hoch ist, dass sie in den Spitzensteuersatz fallen, müssen dafür grob gerechnet 1725 Euro aus ihrem zu versteuernden Einkommen aufwenden, um nach Steuern die 1000 an ihr Kind überweisen zu können.
Wenn das Kind die 1000 Euro im Monat selbst verdient, werden darauf dagegen keine Steuern fällig. Denn die Einnahmen liegen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro). Genau in diese Lücke zielt ein Modell, das in der Praxis selten genutzt wird, aber für vermögende Familien interessant sein kann: der Zuwendungsnießbrauch.
Dabei übertragen die Eltern Einkünfte, die mit ihrem eigenen hohen Steuersatz belastet sind, auf ihren Nachwuchs, der je nach Höhe dieser Einkünfte keine oder zumindest weniger Steuern zahlen muss.
Doch Vorsicht: Das Steuersparmodell wird nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt, und es gibt einige Fallstricke zu beachten.
Für wen sich der Zuwendungsnießbrauch lohnt
Unter Nießbrauch versteht man ein Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Vermögenswert, ohne dass der Nutzer Eigentümer ist. Beim Zuwendungsnießbrauch wird das Nutzungsrecht meist für eine befristete Zeit an eine andere Person übertragen – häufig an ein Kind.
„Der Zuwendungsnießbrauch hat eine einkünfteverlagernde Wirkung und lohnt umso mehr, je größer die Ertragsteuerbelastung beim Schenker ist und je geringer sie beim Beschenkten ist“, sagt Eckard Wälzholz, Notar aus Füssen.
Am häufigsten wird der Zuwendungsnießbrauch im Zusammenhang mit Immobilien genutzt. Hier leiten Eltern die Mieteinnahmen ganz oder teilweise an das Kind weiter.
Die genaue Steuerersparnis hängt von mehreren Variablen ab: von der Höhe der Mieteinnahmen, dem Steuersatz der Eltern, dem Steuersatz des Kindes, weiteren Einkünften des Kindes, der Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Krankenversicherung.
Ein grobes Beispiel zeigt:
- Eltern übertragen pro Jahr 12.000 Euro Nettojahreskaltmiete auf ein Kind
- Wenn die Eltern dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent unterliegen, wären darauf 5040 Euro Einkommensteuer fällig.
- Hat das Kind keine weiteren Einkünfte, kann es das Geld dagegen steuerfrei vereinnahmen.
- In zehn Jahren können Eltern auf diese Weise gut 50.000 Euro an Steuern sparen.
Bei zwei Kindern, höheren Mieteinnahmen oder 45 Prozent Reichensteuersatz der Eltern ist das Steuersparpotenzial noch größer.
So läuft die praktische Umsetzung
Der Vertrag über einen Zuwendungsnießbrauch an Immobilien muss bei einem Notar abgeschlossen werden. Bei minderjährigen Kindern erhalten diese einen Ergänzungspfleger an die Seite gestellt. „Er prüft den Zuwendungsvertrag, dass dem Kind daraus kein Schaden entsteht und sorgt beispielsweise dafür, dass im Vertrag eine Haftungsklausel enthalten ist“, sagt Wälzholz.

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Der Ergänzungspfleger wird vom Familiengericht bestellt. Martin Kahllund, Fachanwalt für Steuerrecht bei Rose & Partner, empfiehlt dabei, steuerliche Expertise sicherzustellen: „Der Zuwendungsnießbrauch ist eine Steuergestaltung. Daher sollte ein Steuerberater oder Steueranwalt dem Gericht als Ergänzungspfleger vorgeschlagen werden“, sagt der Anwalt.
Die Gerichte sind an den Vorschlag aber nicht gebunden und ernennen mitunter einen Familienrechtler, der sich in Steuerfragen nicht auskennt. Dadurch kann es zu vielen Nachfragen kommen.

Vater und Sohn: Der Nießbrauch gilt als Schenkung. Foto: ALIMDI.NET / Westend61 / Mito Images
Damit das Finanzamt die Zuordnung der Einkünfte an das Kind anerkennt, müssen die Eltern die Verträge mit den Mietern im Namen des Kindes ändern und die Mieterträge müssen fortan auf einem Konto des Kindes eingehen.
Die neue Zuordnung wird zudem im Grundbuch vermerkt. „Auch wenn die Änderung dort einige Monate Zeit in Anspruch nehmen kann, gilt der Zuwendungsnießbrauch schuldrechtlich ab Vertragsunterzeichnung“, sagt Notar Wälzholz.
Fallstrick 1: Abschreibungen gehen verloren
Der Zuwendungsnießbrauch bietet einige steuerliche Vorteile, doch es gibt auch Nachteile. „Ein Zuwendungsnießbrauch ist immer dann eine interessante Option, wenn eine Immobilie Gewinne erwirtschaftet, also abbezahlt ist und keine oder nur geringe Abschreibungen geltend gemacht werden können“, sagt Anwalt Kahllund.
Denn nur die Eigentümer der Immobilie, also die Eltern, dürfen Kreditzinsen und Abschreibungen von den Mieteinnahmen abziehen. Nehmen sie keine Miete mehr ein, gehen diese Aufwendungen „steuerlich verloren“.
Die Kinder dürfen sie nicht absetzen. Sie können lediglich die laufenden Kosten der Immobilie geltend machen, beispielsweise für Reparaturen. Übersteigen diese die Mieteinnahmen, können sie als Verluste vorgetragen werden.
Teure Sanierungen an der Immobilie sollten idealerweise vorgezogen werden. Martin KahllundSteuerrechtler bei Rose & Partner
Bei den Eltern dagegen können die Verluste gegebenenfalls mit anderen Einkünften – zum Beispiel mit ihrem Gehalt – verrechnet werden. Das spart schneller Steuern.
Jurist Kahllund rät deshalb zur Reihenfolge: „Teure Sanierungen an der Immobilie sollten idealerweise vorgezogen werden. Dann können die Eltern sie noch steuerlich geltend machen. Bei den Kindern wären danach die Auswirkungen deutlich geringer.“
Fallstrick 2: Nießbrauch belastet den Freibetrag der Schenkungsteuer
Der Zuwendungsnießbrauch wird meist unentgeltlich eingeräumt – damit ist er regelmäßig eine Schenkung. „Das belastet den Freibetrag oder löst – wenn dieser ausgeschöpft ist – Schenkungsteuer aus“, sagt Notar Wälzholz.
Werden etwa Mieteinnahmen von 12.000 Euro netto für fünf Jahre übertragen, ist diese Schenkung 52.656 Euro wert. Bei zehn Jahren sind es 92.940 Euro.
Fallstrick 3: Familienversicherung kann kippen
Ein Punkt, den viele Familien übersehen, der aber sofort Kosten auslösen kann, ist die Krankenversicherung: Kinder, die Einkünfte von mehr als 565 Euro im Monat haben, verlieren ihren Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen sich selbst versichern. Der Mindestbetrag liegt bei gut 200 Euro. „Für privat versicherte Kinder gibt es keine Einkunftsgrenzen“, sagt Wälzholz.
Fallstrick 4: Mindestlaufzeit und Endpunkt festlegen
„Ein Zuwendungsnießbrauchvertrag muss laut Bundesfinanzhof für mindestens fünf Jahre geschlossen werden“, sagt Anwalt Kahllund. Er kann dann gegebenenfalls verlängert werden. Aber durch die kürzere Laufzeit haben Eltern mehr Flexibilität, wenn sie die Immobilie weiterverkaufen wollen.

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Theoretisch kann der Vertrag auf ewig geschlossen werden. Wälzholz rät jedoch davon ab. „Denn wenn das Kind den Nießbrauch erlässt, (also auf das Recht verzichtet), wäre das eine Schenkung an die Eltern“, sagt der Notar. Der dann geltende Schenkungsteuerfreibetrag von 20.000 Euro ist schnell überschritten.
Stattdessen sollte der Vertrag befristet geschlossen werden. Eine schwammige Formulierung wie „solange das Kind studiert“ ist dabei nicht zulässig. „Eltern wollen häufig so lange den Zuwendungsnießbrauch nutzen, solange das Kind unterhaltsbedürftig ist. Das wäre ein Gestaltungsmissbrauch, entschied das Bundesfinanzministerium schon im Jahr 2013“, erklärt der Notar. Es braucht ein konkretes Enddatum.
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Bei Anteilen an Personengesellschaften hat der Bundesfinanzhof die Anerkennung zuletzt deutlich eingeschränkt (IV R 37/22, IX R 4/20, IX R 14/24). „Einkünfte aus dem Nießbrauch dürfen seither dem Beschenkten nur noch zugeordnet werden, wenn er auch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist oder zumindest besonders ausgeprägte Mitbestimmungsrechte oder besondere Risiken zu tragen hat“, erklärt Wälzholz.
In der Praxis führen diese BFH-Entscheidungen zu ungewöhnlichen Nießbrauchgestaltungen im Bereich von Personengesellschaften. Der Notar berichtet von einem Fall, bei dem ein Vater seinem Sohn Anteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft übertrug. Der Vater erhielt weiterhin die Erträge. Versteuert aber wurden diese nun vom Sohn mit dessen niedrigem Steuersatz.

vor 13 Stunden
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