Sachsen: Erwähnung der AfD im Verfassungsschutzbericht war rechtens

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Die Erwähnung der AfD im sächsischen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 war rechtmäßig. Zu diesem Urteil kommt das Dresdner Verwaltungsgericht. Konkret ging es in dem Bericht um den sogenannten Flügel der AfD, der im Abschnitt Rechtsextremismus erwähnt worden war. Dort waren Ausführungen zur Ideologie, zur Strategie, Struktur sowie zu Aktivitäten des »Flügels« enthalten.

»Im Text und durch Fußnoten ist nunmehr ergänzt, dass sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst habe und aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und Führung des ›Flügel‹ als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung untersagt sei«, teilte das Gericht mit.

Im Juni dieses Jahres lehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Eilantrag der AfD Sachsen gegen ihre Einstufung ab. Es lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolge, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien, teilte das Gericht damals mit.

Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage bezüglich des Berichtes für 2020 ab. Eine Berufung gegen das Urteil ließ es nicht zu. »Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem ›Flügel‹ sehr wohl um einen Personenzusammenschluss und nicht lediglich um eine lose Vortragsreihe gehandelt habe«, hieß es unter anderem. Die AfD kann gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.

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