Religionszugehörigkeit von Bewerbern: Bundesverfassungsgericht stärkt kirchliches Arbeitsrecht

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Das Bundesverfassungsgericht hat das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der Diakonie gestärkt. Verlangen religiöse Arbeitgeber für eine ausgeschriebene Stelle eine Kirchenmitgliedschaft, steht deshalb übergangenen konfessionslosen Bewerbern nicht ohne Weiteres eine Diskriminierungsentschädigung zu, entschieden die Karlsruher Richter in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Der Zweite Senat dürfte damit die Grundsatzfrage beantwortet haben, wie loyal kirchliche Beschäftigte zu den Glaubensinhalten ihres Arbeitgebers sein müssen.

Die Karlsruher Richter entschieden im Rechtsstreit zwischen der konfessionslosen Sozialpädagogin Vera Egenberger und der evangelischen Diakonie. Die aus der Kirche ausgetretene Frau hatte sich 2012 um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben – ohne Erfolg. Bei dem befristeten Job ging es um die Mitarbeit an einem Bericht von Nichtregierungsorganisationen zur deutschen Umsetzung der UN-Antirassismus-Konvention.

In der Ablehnung des evangelischen Wohlfahrtsverbands sah die konfessionslose Bewerberin eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und klagte auf Entschädigung. Egenbergers Fall beschäftigt seit mehr als einem Jahrzehnt Arbeitsgerichte und oberste Gerichte.

Das Bundesarbeitsgericht gab Egenberger recht und verurteilte im Herbst 2018 die Diakonie zur Entschädigungszahlung. Sie legten in dem Grundsatzurteil fest, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen. Eine solche dürfe bei Einstellungen nur zur Bedingung gemacht werden, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten sei. Gegen die Entscheidung hatte die Diakonie 2019 in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Dieser hatte 2018 entschieden, dass sich Kirchen bei Stellenbesetzungen nicht pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, und nahm Bezug auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU.

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