Eine Historikerin und Journalistin ist vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ansinnen gescheitert, Einblick in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) zum Jahr 1960 zu erhalten. Es ging unter anderem um Materialien zur Festnahme des NS-Verbrechers Adolf Eichmann in Argentinien. Der BND hatte der Journalistin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht gewährt. Gegen diese Beschränkung klagte sie.
Im Verfahren gab das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND eine Sperrerklärung ab. Grund: Die Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über nachrichtendienstliche Arbeitsweisen gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Daraufhin prüften Richter des In-camera-Senats in einer vertraulichen Geheimsitzung, ob die Begründung des Bundeskanzleramtes stichhaltig ist. Der Senat bejahte dies.
Später machte sich das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung zu eigen. Rechtsanwalt Christoph Partsch vertrat die Journalistin. Bei ihm stößt das Verfahren auf Kritik: „Das Gericht behauptet, dass das Prüfprogramm des In-camera-Senats vergleichbar sei mit dem nach Bundesarchivgesetz, weshalb es selbst die Bewertung des In-camera-Senats übernehmen könne. Das aber ist falsch. Der Journalistin wird so ihre Rechtsschutzgarantie aus dem Grundgesetz abgeschnitten. Beim In-camera-Senat ist sie nicht dabei, beim nachfolgenden Verfahren wird sie mit Einwendungen nicht mehr gehört.“ Partsch kritisiert, dass das Gericht seine Schlussstrichrechtsprechung fortsetze. So werde die Aufklärung von NS-Verbrechen behindert unter dem Vorwand, man könnte aus alten Unterlagen die heutige Methodik des Geheimdiensts erkennen.
In den Jahren nach 2011 konnte Partsch für die „Bild“-Zeitung noch erfolgreich erste Einblicke in Unterlagen zu Eichmann erkämpfen. Damals fand der „Bild“-Journalist Hans-Wilhelm Saure heraus, dass man beim BND-Vorgänger „Operation Gehlen“ schon 1952 wusste, wo sich Eichmann befand. Eichmann war mitverantwortlich für den Holocaust in der NS-Zeit. Erst 1960 wurde er verhaftet: Der israelische Geheimdienst entführte ihn nach Israel, dort wurde er zum Tode verurteilt und 1962 hingerichtet.
Funde wie der Hinweis darauf, dass der BND schon 1952 Hinweise auf Eichmanns Verbleib hatte, sind heute erschwert. 2017 wurde das Bundesarchivgesetz geändert. „Seitdem muss der BND Unterlagen, die Rückschlüsse auf seine Methodik geben könnten, nicht mehr dem Bundesarchiv anbieten“, erklärt Partsch. Dies und das In-Camera-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sicherten den BND „doppelt“ vor der Presse ab. Im aktuellen Fall argumentierte der BND, dass es sich um Teile von Informationen handele, die man mit ausländischen Diensten unter der Vertraulichkeitszusage ausgetauscht hatte. Nach der „Third-Party-Rule“ dürften diese nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig (Az. BVerwG 10 A 2.25).

vor 2 Stunden
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