Arbeitsgericht entscheidet :
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RBB durfte Schlesingers Intendanzchefin kündigen
05.06.2026, 20:38Lesezeit: 3 Min.

Der RBB durfte Verena Formen-Mohr, die in der Ära der entlassenen Intendantin Patricia Schlesinger die Intendanz leitete, fristlos kündigen. Denn dafür gab es einen wichtigen Grund, sagt das Landesarbeitsgericht Berlin.
Ein weiteres Kapitel der verunglückten Ära von RBB-Intendantin Patricia Schlesinger ist nun juristisch abgeschlossen. Ihrer rechten Hand, Verena Formen-Mohr, Leiterin der Intendanzbüros, durfte der RBB fristlos kündigen. Sie hatte sich über Regeln hinweggesetzt.
Das ging selbst dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) zu weit: Der Leiterin der Hauptabteilung Intendanz, Verena Formen-Mohr, wurde im Oktober 2022 fristlos gekündigt. Sie hatte die Rechnung einer Unternehmensberatung über 13.920 Euro freigegeben. Dabei hatte sie unterlassen, den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar zu prüfen.
Was war geschehen? Eine Firma stellte eine Rechnung für „persönliche strategische Beratung Gastronomiekonzept Berlin/Potsdam im Zeitraum November und Dezember 2020“. Formen-Mohr schrieb im SAP-Verlauf zu der Rechnung: „Kostenstelle 1100. Rechnung ist o.k.“ Mit der Angabe der Kostenstelle war die unmittelbare Überweisung eingeleitet worden. Verschiedene interne Regeln waren bei der Freigabe nicht beachtet worden.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Der RBB sprach eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aus. Möglich ist das gemäß Paragraph 626 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Formen-Mohr wehrte sich. Sie verlor vor dem Arbeitsgericht Berlin im Jahr 2023 und nun ebenso vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 Sa 861/23). Das Arbeitsgericht hatte geurteilt: „Die Missachtung der internen Regelungen zur Freigabe von Rechnungen und zum Abschluss von Beraterverträgen und die daraus folgende gravierende Vermögensgefährdung war geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung notwendige Vertrauen [...] zu zerstören.“
Formen-Mohr war seit Juli 2016 beim RBB beschäftigt, seit Juli 2017 als Leiterin der Intendanz. Eine Abmahnung hielt das Landesarbeitsgericht vor dem Hintergrund ihrer hierarchisch herausgehobenen Stellung nicht für erforderlich. Den Einwand, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen wegen der Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung unwirksam, sah das Landesarbeitsgericht nicht als durchgreifend an. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Laut „Bild“ wurde der RBB lediglich verpflichtet, Formen-Mohr ein Zwischenzeugnis auszustellen.
Vergleichsverhandlungen waren gescheitert
Vor dem gerichtlichen Verfahren waren Vergleichsverhandlungen gescheitert. Der RBB hatte die besten Karten auf der Hand und setzte sich durch. Damit werden die Reformkräfte im Sender gestärkt; ein weiteres Kapitel der von Skandalen geprägten Ära von Patricia Schlesinger ist beendet. Formen-Mohr galt laut „Bild“ als Schlesingers rechte Hand: „Sie hatte beim RBB Blitzkarriere gemacht, genehmigte auch den teuren Massagesessel im Chefbüro.“
Formen-Mohrs Jahreseinkommen beim RBB lag bei rund 180.000 Euro brutto. Diese Summe vergüte die Wahrnehmung besonderer Verantwortung, schrieben die erstinstanzlichen Richter. Nicht nur in ihrer Funktion als Hauptabteilungsleiterin Intendanz und Lenkungsausschussvorsitzende, sondern auch in der Funktion als Ansprechpartnerin für die Bereiche Datenschutz und Compliance habe Formen-Mohr „eine herausgehobene Vorbildfunktion“ innegehabt. Ihr Versagen bei der Wahrnehmung von Pflichten war geeignet, „einen besonders schweren Schaden herbeizuführen“. Ihr finanzieller Verfügungsrahmen bedeutete „eine erhebliche Verantwortung für die eingesetzten Finanzmittel, die überwiegend aus öffentlichen Gebühren stammen“. Dieser Verantwortung wurde Formen-Mohr nach Ansicht der erstinstanzlichen Richter in keiner Weise gerecht, „wenn sie ohne das Abgleichen mit einem schriftlichen Vertrag Rechnungen freigibt oder wenn sie mündliche Aufträge an Berater vergibt, bei denen noch nicht einmal das Auftragsvolumen klar vereinbart ist“.

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