Hyaluronsäure: Gericht verbietet Vorher-Nachher-Bilder von Unterspritzungen

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Das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure darf nach einem Urteil nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Sie hatte ein Unternehmen aus Recklinghausen auf Unterlassen verklagt, weil es für die angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts im Internet und den sozialen Medien mit entsprechenden Vorher-Nachher-Bildern geworben hatte. Entsprechende Injektionen sind auch als »Filler« bekannt, sie sollen beispielsweise das Gesicht aufplustern und jünger wirken lassen.

»Medizinisch nicht notwendig«

Nach Überzeugung des Gerichts verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zum Verbraucherschutz jedoch die Werbung mit den entsprechenden Bildern. So sollen keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken, Stichwort Schlauchbootlippen, geschaffen werden, die medizinisch nicht notwendig sind.

Die Verbraucherzentrale sah in dem eingesetzten Verfahren einen »operativen plastisch-chirurgischen Eingriff« im Sinne des Heilmittelwerberechts. Das beklagte Unternehmen bestreitet dies, konnte sich aber vor dem 4. Zivilsenat des OLG mit seinen Argumenten nicht durchsetzen. Weil es sich um einen instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen, verbunden mit einer Gestaltsveränderung, handelt, sei das Werbeverbot zu rechtfertigen.

Minimalinvasive Eingriffe sind seit längerer Zeit umstritten. Ärzte und Expertinnen beklagen, dass vermeintlich harmlose Schönheitseingriffe zunehmend Verbreitung fänden. Insbesondere junge Menschen litten unter unrealistischen Schönheitsidealen, die durch Medien und soziale Netzwerke weiter Verbreitung fänden. Die damit verbundenen Risiken würden häufig unterschätzt.

Das OLG hat Revision gegen das aktuelle Urteil zugelassen, da die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde.

(Az.: 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftiges Urteil vom 29. August 2024)

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