Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss vorerst keine Auskünfte über seine Erkenntnisse zum Ursprung der Covid-19-Pandemie an Medien weitergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte den entsprechenden Antrag eines Presseverlages ab, wie das Gericht in einem am Dienstag in Leipzig veröffentlichten Beschluss vom 14. April mitteilte. (BVerwG 10 VR 3.25)
Zur Begründung hieß es, zwar leite sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit auch ein Auskunftsanspruch eines Verlegers von Presseerzeugnissen ab. Dem könnten aber „überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen“. Dies gelte auch für diesen Fall.
Der BND habe plausibel dargelegt, dass die gewünschten Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigen könnten.
So wären Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, die Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND möglich. Eine Auskunftserteilung könne auch in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben.
Der Verlag ging davon aus, dass der deutsche Auslandsgeheimdienst seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe. Auch die Bundesregierung habe derartige Kenntnisse gehabt, so die Argumentation.
Im März waren Medienberichte veröffentlicht worden, wonach der BND einen Laborunfall im chinesischen Wuhan als wahrscheinlichste Ursache der Corona-Pandemie ansieht. Zu dieser Bewertung kam der deutsche Auslandsgeheimdienst nach Informationen von „Süddeutscher Zeitung“ und „Zeit“ bereits im Jahr 2020.
Der Verlag wollte unter anderem wissen, wann der BND entsprechende Informationen an das Kanzleramt weitergegeben habe und ob der BND Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gehabt habe. (dpa, epd, AFP)