Genehmigung von Clubs: Vom Baurecht bestätigt: Musikclubs sind Kulturorte

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Musikclubs sollen künftig im Baurecht als Kulturorte gelten und nicht mehr als „Vergnügungsstätten“ wie Spielhallen, Wettbüros oder Sexkinos. Damit könnten die Clubs künftig ausnahmsweise auch in bestimmten Wohngebieten betrieben werden - allerdings bleibt die Genehmigung an die Erfüllung der üblichen Auflagen wie Lärmschutz oder Ähnliches geknüpft.

Die Änderung im Baugesetzbuch hat das Bundeskabinett beschlossen. „Ich habe mich dafür stark gemacht, dass wir das Ziel des Koalitionsvertrages umsetzen und Musikclubs nun eindeutig von reinen Vergnügungsstätten abzugrenzen sind“, sagte Kulturstaatsminister Wolfram Weimer in Berlin. „Das ist ein wichtiger Schritt zum Schutz und Ausbau der Livemusik-Szene in Deutschland und ein starkes Signal für die Kultur- und Kreativwirtschaft.“

Initiativen wie „Clubs are Culture“ und Institutionen wie der Deutsche Musikrat und die LiveMusikKommission (LiveKomm) haben sich schon länger für eine Reform eingesetzt. Ihre Forderungen werden allerdings nur in Teilen erfüllt. Zu ihnen hatte etwa auch eine Anpassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gehört, die insbesondere für den Bestandsschutz von Clubs wichtig wäre, in deren Umgebung Wohnungsbauten entstehen. Eine solche Anpassung ist von der schwarz-roten Koalition nicht vorgesehen.

Die AG Kulturraumschutz von LiveKomm hatte mit Blick auf die TA Lärm eine Unterscheidung im Schutzanspruch zwischen Schlaf- und Aufenthaltsräumen gefordert und außerdem eine eigene Bewertung von „Kulturschall“ (insbesondere von verhaltensbezogenem Lärm), die die Gleichsetzung mit Gewerbelärm ablösen sollte.

Positive Wirkungen auf die Wirtschaft

Laut Gesetzentwurf sollen die Clubs „künftig in Mischgebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten allgemein und in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Industriegebieten ausnahmsweise zulässig sein“.

Zur Begründung heißt es, Musikclubs seien „vielfach ein wichtiges Element des kulturellen Lebens“, sie könnten Anziehungskraft für ein größeres, gegebenenfalls internationales Publikum und jüngere Arbeitskräfte entfalten und dienten als „Auftritts- und Vermarktungsplattform“ mit positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft.

„Diese positiven städtebaulichen Wirkungen von Musikclubs erfordern es, diese von Vergnügungsstätten wie beispielsweise Spielhallen, Wettbüros, Striptease-Lokalen und Sex Kinos auch normativ klarer zu unterscheiden“, heißt es im Gesetzestext. „Auch den Bauaufsichtsbehörden soll es bei ihren Genehmigungsentscheidungen erleichtert werden, Musikclubs in den genannten Gebieten zuzulassen.“

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