Bundeswehr darf Hauptfeldwebel die Bezüge kürzen – weil er Sex mit der Frau eines Kameraden hatte

vor 17 Stunden 1

Sex mit der Ehefrau eines Kameraden kann für einen Bundeswehrsoldaten disziplinarrechtliche Folgen haben. Das erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag und zog dazu die im Soldatengesetz festgeschriebene Kameradschaft heran. Beim Sex mit der Ehefrau fehle es nicht nur am Respekt vor seinen Kameraden; die Beteiligung am Ehebruch könne auch »das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft, in Krisensituationen füreinander einzustehen, gefährden«, heißt es in dem am Freitag bekannt gegebenen Urteil (Aktenzeichen 2 WD 14.24).

In dem konkreten Fall ging es um einen Hauptfeldwebel, der eine Beziehung mit der Frau eines befreundeten Mannschaftssoldaten aus demselben Bataillon einging. Wenige Tage nachdem sich das Ehepaar vorläufig getrennt hatte und der Ehemann ausgezogen war, hatte der Hauptfeldwebel in der Wohnung des Ehepaars Sex mit der Frau. Wenige Wochen später beendete er die Beziehung. Auch die Ehe scheiterte.

Ehebruch kann den Zusammenhalt stören

Das Truppendienstgericht sprach ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Bezüge gegen den Hauptfeldwebel aus, weil er die Kameradschaftspflicht verletzt habe. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, die am Bundesverwaltungsgericht das Verteidigungsministerium und Dienstbehörden vertritt, wandte sich an die Richterinnen und Richter in Leipzig.

Diese halten eine Disziplinarmaßnahme grundsätzlich für gerechtfertigt, beurteilen den Fall aber etwas milder. Dem Hauptfeldwebel sei zugutezuhalten, dass er nicht von einem rechtswidrigen Verhalten ausgegangen war und er sonst konstant gute Leistungen erbracht hat, so die Richter. Ein Beförderungsverbot hielten sie deshalb nicht für angemessen, wohl aber eine befristete Kürzung seiner Bezüge.

Bei der Kameradschaft in der Bundeswehr handele es sich nämlich um eine »Rechtspflicht«. Diese diene dem Zusammenhalt in der Bundeswehr und verpflichte alle Soldaten, »die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen«. Die Beteiligung am Ehebruch sei geeignet,
»Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt
der Soldaten untereinander zu stören«, befanden die obersten Verwaltungsrichter.

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