Amazon setzt Preisobergrenzen fest, an die sich ihre Konkurrenz halten muss. Das Kartellamt verbietet diese Praxis – und fordert den kartellwidrig verdienten Gewinn ein.
5. Februar 2026, 12:21 Uhr Quelle: DIE ZEIT, Reuters, AFP, edd
Das Bundeskartellamt geht wegen Preisobergrenzen gegen den US-Onlinehändler Amazon vor. Auf Amazon Marketplace können Produkte der Konkurrenz nicht mehr gekauft werden, wenn sie einen bestimmten Preis überschreiten. "Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern", sagte Kartellamtschef Andreas Mundt. Das Beeinflussen der Preisgestaltung der Konkurrenz sei auch in Form einer Preisobergrenze nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei Preiswucher.
Da Amazon bislang an den Preisobergrenzen festhalte, fordere die Behörde vorerst 59 Millionen Euro ein. Das Bundeskartellamt macht nach eigenen Angaben zum ersten Mal von der Möglichkeit Gebrauch, die durch kartellwidriges Verhalten erzielten Gewinne abzuschöpfen. Das Kartellamt betonte, dass die Summe von 59 Millionen Euro vorläufig sei, "weil der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert".
Amazon macht 60 Prozent des Umsatzes im Onlinehandel aus
Amazon unterliegt als Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb" einer verschärften Regulierung. Der Amazon Marketplace mache 60 Prozent des Umsatzes im Online-Handel in Deutschland aus, hieß es vom Kartellamt. Wieder 60 Prozent dieser Umsätze entfallen auf Drittanbieter, der Rest auf Amazon selbst in seiner Funktion als Online-Händler.
Im Herbst 2024 hatte das Kartellamt bei 2000 repräsentativ ausgewählten Online-Händlern eine Befragung zu den Preiskontrollen Amazons angestoßen. Auf den Ergebnissen dieser Erhebung basiert die aktuelle Entscheidung der Behörde.
Amazon will Beschwerde einlegen
Der Konzern habe einen Monat Zeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Amazon wolle die Entscheidung anfechten, sagte Amazon-Deutschland-Chef, Rocco Bräuniger. In der Zwischenzeit werde Amazon den Store "wie gewohnt" weiterbetreiben. Wenn Amazon nun alleinig dazu verpflichtet werde, "nicht wettbewerbsfähige oder sogar missbräuchliche Preise im Store zu bewerben, führt dies zu einem schlechten Einkaufserlebnis", sagte er.
Bräuniger wirft dem Kartellamt zudem vor, eine deutsche Einzelregelung in Europa zu schaffen. Die für die Entscheidung herangezogene Vorschrift "steht im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts", sagte er. Das Bundeskartellamt teilte hingegen mit, das Verfahren "eng mit der Europäischen Kommission koordiniert" zu haben.
Amazon verkauft nicht nur zahlreiche Produkte direkt, sondern bietet mit Amazon Marketplace auch eine Vertriebsplattform für andere Einzelhändler an. Dort setze der US-Konzern statistische Modelle ein, anhand derer "dynamische, wechselnde Preisobergrenzen" für Angebote Dritter berechnet werden. Die Parameter für diese Rechnung seien nicht transparent, kritisiert das Bundeskartellamt. Für die Drittanbieter ist demnach häufig nicht ersichtlich, wo Amazons Preisgrenzen liegen und wie diese zustande kommen. Bewerteten diese Mechanismen die Preise als zu hoch, würden die Angebote entweder ganz entfernt oder sie würden nicht in einem hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt.

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