Bundesfinanzhof: Umzug für Arbeitszimmer ist nicht steuerlich absetzbar

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Dass jemand Geld ausgibt, damit seine Arbeitsbedingungen besser sind, wird häufig vom Staat honoriert. Die Kosten für einen beruflich genutzten Laptop oder die monatliche Miete für ein Arbeitszimmer beispielsweise lassen sich in vielen Fällen steuerlich absetzen.

Wer jedoch in eine neue Wohnung wechselt, um überhaupt erst mal Platz für ein Arbeitszimmer zu bekommen, der bleibt auf den Umzugskosten in voller Höhe sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil  des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Die Entscheidung fiel bereits am 5. Februar, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Das oberste deutsche Steuergericht entschied darin gegen ein Paar, das mit seiner Tochter 2020 von einer Drei- in eine Fünfzimmerwohnung zog – um Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben. Ab März 2020 waren sie wegen der Coronapandemie überwiegend im Homeoffice tätig.

Der BFH folgte dieser Begründung nicht. Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und gehöre somit nicht zu den steuerlich abziehbaren Kosten. Anders sei es, wenn die Arbeit der entscheidende Grund für den Umzug gewesen sei – zum Beispiel, wenn der Steuerpflichtige wegen eines Jobwechsels umgezogen sei oder sich sein Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich verkürze.

Die Entscheidung, in einer größeren Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, beruhe »auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien«, entschied der BFH. Die Wahl einer Wohnung sei auch von privaten Kriterien wie dem Geschmack, der familiären Situation und den finanziellen Mitteln abhängig.

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