Millionen Arbeitsverträge betroffen Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden
Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
25.03.2026, 15.56 Uhr
Haben Sie einen Arbeitsvertrag mit vorformulierten Bedingungen unterschrieben, können Sie sich künftig dagegen wehren (Symbolbild)
Foto: izusek / Getty ImagesSie steht in unzähligen Arbeitsverträgen: eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Beschäftigte nach einer Kündigung sofort von der Arbeit freizustellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das erhebliche Nachteile haben – etwa den Verlust des Dienstwagens, den Wegfall von Kundenkontakten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Solche Standardklauseln sind unwirksam (Aktenzeichen: 5 AZR 108/25).
Wer einen Arbeitsvertrag mit einer Freistellungsklausel hat, kann sich wehren
Wer einen Arbeitsvertrag mit vorformulierten Bedingungen unterschrieben hat – und das betrifft die große Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland –, kann sich künftig gegen eine pauschale Freistellung wehren. Denn solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und verstoßen gegen das Gesetz, urteilte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts. »Das Interesse von Arbeitnehmern, bis zum Vertragsende tatsächlich beschäftigt zu werden, wiegt oftmals schwerer als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers«, sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Arbeitsrecht Anton Barrein: »Arbeitgeber dürfen Beschäftigte also nicht per Standardklausel einfach aus dem Arbeitsalltag herausnehmen.«
Für Beschäftigte, die kündigen oder gekündigt werden, bedeutet das konkret, dass sie grundsätzlich das Recht haben, bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Der Arbeitgeber darf sie nicht einfach nach Hause schicken, nur weil eine entsprechende Klausel im Vertrag steht. Will er dennoch freistellen, muss er im Einzelfall konkrete überwiegende Interessen darlegen – etwa den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder die Gefahr einer Schädigung des Unternehmens.
Gebietsleiter klagte nach Entzug des Dienstwagens
Im konkreten Fall hatte ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin unter Berufung auf die Vertragsklausel frei und zog den auch privat genutzten Dienstwagen ein. Der Kläger verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 510 Euro brutto für August bis November 2024. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm recht.
Das BAG bestätigte zwar, dass die Freistellungsklausel unwirksam ist, verwies die Sache aber zurück an das Landesarbeitsgericht (Vorinstanz: Aktenzeichen: 5 SLa 249/25). Grund: Die Vorinstanz habe nicht ausreichend geprüft, ob die Freistellung im konkreten Einzelfall auch ohne die unwirksame Klausel gerechtfertigt gewesen sein könnte.
Wer in seinem Arbeitsvertrag eine solche Freistellungsklausel findet, muss sie nicht hinnehmen. Wer nach einer Kündigung freigestellt wird, kann sich dagegen wehren – und hat gute Chancen, weiterarbeiten zu dürfen oder eine Entschädigung zu erhalten, etwa für den Entzug eines Dienstwagens. »Unternehmen müssen künftig genauer prüfen, ob eine Freistellung wirklich notwendig, im Einzelfall sinnvoll und rechtlich haltbar ist«, so Arbeitsrechtler Barrein.

vor 2 Stunden
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