Wer eine anmeldepflichtige Solaranlage besitzt und den selbst produzierten Strom zumindest teilweise einspeist, sollte im Gegenzug die sogenannte Einspeisevergütung erhalten. Doch leider gibt es nicht nur bei der Installation und Inbetriebnahme von Solaranlagen Probleme, sondern auch bei der Vergütung des eingeleiteten Stroms.
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Mit Ihrer Zustimmung wird hier ein externer Podcast (Podigee GmbH) geladen.
Podcasts immer laden
So wie Kunden an ihren Stromanbieter monatliche Abschläge zahlen und am Ende abgerechnet wird, zahlt der Netzbetreiber den Anlagenbesitzern einen Abschlag für den eingespeisten Strom. Und am Ende wird abgerechnet, ob der Abschlag gereicht hat.
So war es auch bei Marco H. Der hat eine große Solaranlage auf dem Dach und speist seinen damit produzierten Solarstrom in öffentliche Stromnetz ein. Alles scheint in Ordnung zu sein: Die Installation wurde durchgeführt, alle Formalitäten sind erledigt, doch der Netzbetreiber bleibt die Einspeisevergütung mehr als ein Jahr lang schuldig.
Geld für Solarstrom
Die sogenannte Einspeisevergütung steht Betreibern anmeldepflichtiger Solaranlagen zu, die ihren selbst produzierten, aber nicht selbst verbrauchten Strom ins Netz einleiten. Besitzer von Balkonkraftwerken gehören nicht dazu. Sie müssen ihre Anlage nicht beim Netzbetreiber anmelden, speisen den Strom ins private Hausnetz ein und erhalten kein Geld für Strom, der dabei ins öffentliche Stromnetz fließt. Dafür benötigen sie aber auch keine besonderen Messstellen.
Während der Netzanbieter für die Einspeisung rund 10 Cent pro Kilowattstunde bezahlt, müssen Kunden für den Strom vom Stromanbieter mindestens 30 Cent zahlen. Deshalb rechnet es sich, auch den Strom aus größeren Solaranlagen zunächst möglichst selbst zu nutzen und nur Überschüsse einzuleiten.
Ein wenig Strom vom Netzbetreiber benötigen die allermeisten Solaranlagen ohnehin, da sie sich mit dem Netz synchronisieren müssen und Bauteile wie der Wechselrichter Energie für den Betrieb brauchen; Wechselrichter schalten sich bei einem Stromausfall sogar automatisch ab. Es gibt nur wenige Anlagen, die komplett autark arbeiten können, also im Falle eines Stromausfalls weiter Strom liefern.
Die Solaranlage für den Inselbetrieb muss in der Lage sein, alleine die Stromversorgung zu übernehmen, ohne dass ein externes Netz zur Synchronisierung da ist. Das kann nicht jede Anlage. (Urs Mansmann)
Dieser Inselbetrieb ist für Unternehmen interessant, etwa wenn bei einem Blackout Kühlware zu verderben droht. Auch Krankenhäuser sind auf ausfallsichere Stromversorgung angewiesen. Privatnutzer können die autarken Anlagen für Ferienhäuser nutzen, die keine externe Stromversorgung haben; sie benötigen dazu einen passenden Stromspeicher. Für die übliche PV-Installation auf dem heimischen Dach sind die Ersatzstrom-fähigen Anlagen zu teuer.
Verzugszinsen
Im Fall von Marco H. hat sich die Bearbeitung der Anträge auf Solarvergütung immer wieder verzögert; der Netzbetreiber schob dies auf die ungewöhnlich hohe Anzahl an Neuanmeldungen. Das lässt c't-Redakteur Urs Mansmann allerdings nicht gelten. Der Netzbetreiber hätte ausreichend Ressourcen bereitstellen müssen, um die Nachfrage in angemessener Zeit zu bewältigen, fordert Mansmann. Er müsse also entweder mehr Personal einstellen oder die Bearbeitung an einen Dienstleister outsourcen. Leider berücksichtigt das ansonsten recht umfassende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) derartige Verzögerungen im Ablauf nicht. Aber es hat säumige Schuldner auf dem Schirm.
Wird die Einspeisevergütung zu spät ausgezahlt, stehen Kunden ab dem Tag nach der ersten ausgefallenen Zahlung Verzugszinsen zu. Die Höhe hängt vom Basiszinssatz ab, der in Deutschland zweimal im Jahr angepasst wird, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Auf diesen werden neun Prozentpunkte bei Unternehmen und fünf Prozentpunkte bei Privatkunden aufgeschlagen. Für Privatkunden wären es aktuell insgesamt knapp 7,3 Prozent. Für eine 15 Monate verzögerte monatliche Zahlung in Höhe von 38 Euro – das war die Vergütung für Marco H. – wären laut Mühleis über 60 Euro Verzugszinsen fällig.
Die technische Inbetriebnahme und die formelle Anmeldung gehen Hand in Hand. Sie gelingen nicht immer zeitnah, doch sobald der Netzbetreiber den PV-Strom abnimmt, ist er automatisch in der Zahlungspflicht, weiß Mühleis. Im c't-Verbraucherschutz-Podcast beleuchtet er mit Mansmann und c't-Redakteurin Ulrike Kuhlmann die zugehörigen Regelungen im EEG. Die drei diskutieren, wie Verbraucher gegen Netzbetreiber vorgehen können, um ihre Forderungen durchzusetzen. Außerdem sprechen sie über den Inselbetrieb von Photovoltaikanlagen und warum Betreiber sicherstellen müssen, dass dabei kein Strom ins Netz fließt.
Sämtliche Episoden des Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Der Fall Marco H.: Netzbetreiber EAM bleibt Solarvergütung schuldig
Das c’t Magazin gibt es am Kiosk, im Browser und in der c’t-App für iOS und Android. Unsere c’t-Artikel finden Sie auch im digitalen Abo heise+. Wenn Sie dieses Angebot bisher nicht kennen, können Sie jetzt günstig reinschnuppern und uns damit unterstützen. Unter heiseplus.de/podcast bekommen Sie drei Monate heise+ zum Sonderpreis. Haben Sie Lust, weitere heise-Podcasts zu hören? Sie finden sie auf der Podcast-Seite.
c’t erreichen Sie online und auf vielen Social-Media-Kanälen
► c’t Magazin
► c’t bei WhatsApp
► c’t auf Mastodon
► c’t auf Instagram
► c’t auf Facebook
► c’t auf X/Twitter
► c’t auf Bluesky
► c’t auf Papier: überall wo es Zeitschriften gibt!
Alle 14 Tage präsentiert Ihnen Deutschlands größte IT-Redaktion aktuelle Tipps, kritische Berichte, aufwendige Tests und tiefgehende Reportagen zu IT-Sicherheit & Datenschutz, Hardware, Software- und App-Entwicklungen, Smart Home und vielem mehr. Unabhängiger Journalismus ist bei c't das A und O.
(uk)