Sylt: Goldschakal-Abschuss ist weiter zulässig, urteilt Verwaltungsgericht

vor 6 Stunden 1

Ein Goldschakal sorgt derzeit für Streit auf der Nordseeinsel Sylt: Weil er mehrere Dutzend Lämmer und Schafe riss, sollte er abgeschossen werden. Dagegen wehrten sich Tierschützer. Nun hat das Verwaltungsgericht entschieden: Ein Eilantrag, der einen Abschuss verbieten sollte, wurde abgelehnt.

Das heißt: Das Tier, das eigentlich unter besonderem Schutz steht, darf getötet werden. Mehrere Jäger haben sich dafür bereits gemeldet, einige von ihnen stammen nicht von Sylt, sondern wollten extra für die Jagd auf den Goldschakal anreisen. Wie der Goldschakal auf die Insel kam, lesen Sie hier.

»Übertötung« durch Goldschakal auf Sylt

Seit dem 19. Mai wurden knapp 100 Schafe und Lämmer auf der Insel getötet. Genproben, Handy- und Wildkameraufnahmen weisen in den meisten Fällen auf dasselbe Tier als Angreifer hin. Daraufhin erließ das Landesamt für Umwelt eine Ausnahmegenehmigung, um den Goldschakal zu töten. Ein Naturschutzverband erwirkte jedoch zunächst einen Hängebeschluss, der sicherstellen sollte, dass vor einer juristischen Entscheidung in der Sache keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden.

Mit einem Eilantrag wollten die Tierschützer verhindern, dass die Abschussgenehmigung Bestand hat. Das Verwaltungsgericht in Schleswig lehnte den nun jedoch ab. Die Ausnahme zur Tötung des Tiers sei zulässig, hieß es zur Begründung. Sie diene in dem speziellen Fall auf Sylt der »Abwendung eines ernsten landwirtschaftlichen Schadens«. Durch das Tier habe bereits eine »Übertötung« stattgefunden, denn der Goldschakal habe nachweislich schon mehrere Dutzend tödliche Rissvorfälle verursacht.

»Aufgrund der Besonderheit, dass es sich bei Sylt um eine Insel handelt, die lediglich über einen Damm im Wattenmeer zu erreichen ist, waren bisher von Schafhaltern Schutzmaßnahmen für ihre Herden nicht zu fordern«, merkte das Gericht weiter an. Es sei keine »zumutbare Alternative zur Tötung des Tieres« möglich.

Juristische Auseinandersetzung geht womöglich weiter

Ob dies das letzte Wort in dem Fall ist, darf jedoch bezweifelt werden: Gegen den Beschluss des Gerichts kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holsteins eingereicht werden.

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