Seit Ende Juni stehen in Hamburg zwei Männer vor dem Oberlandesgericht, die im Auftrag iranischer Stellen einen Mord an Volker Beck geplant haben sollen. Der Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft wäre beim Prozess gern als Nebenkläger dabei – doch das Gericht lehnte dies ab. Gegen diese Ablehnung geht Beck nun mit einer Anhörungsrüge vor.
Das Gericht begründete seine Entscheidung einerseits damit, dass es sich bei den Tatvorwürfen lediglich um strafbare Vorbereitungshandlungen handle, die Beck nicht zur Nebenklage berechtigten. Andererseits sah es keine ausreichende besondere Schutzbedürftigkeit.
Auch der Generalbundesanwalt hatte sich gegen Becks Zulassung ausgesprochen. Hilfsweise argumentierte er, die durch den Personenschutz bedingten Einschränkungen seiner Lebensführung erreichten bei einer „Person des öffentlichen Lebens“ nicht den erforderlichen Schweregrad.
Die Begründung der Ablehnung sei „an Zynismus nicht zu toppen“, sagt Volker Beck dem Tagesspiegel am Telefon. Er neige nicht zu „öffentlicher Weinerlichkeit“. Doch dieses Mordkomplott sei für ihn „so traumatisch wie dramatisch“ gewesen, habe in seinen Auswirkungen auch seine Familie betroffen: „Wenn das jetzt alles nicht erheblich sein soll, kann sich der Staat künftig alle Appelle zur Zivilcourage sparen.“
Besonders irritiere ihn, dass man nicht einmal bei ihm nachfragte, sondern „einfach behauptet, für mich sei alles halb so wild gewesen“. Beck weiter: „Wenn man sich öffentlich zusammenreißt, bedeutet das ja nicht, dass einem das Vorgefallene nichts ausmacht.“ Dass man ihm dies zum Nachteil auslege, sei ihm unverständlich. „In der Strafprozessordnung steht nirgendwo, dass das Recht auf Nebenklage nur für Jammerlappen gilt.” Zudem habe es bis heute sehr konkrete Konsequenzen für seinen Alltag.
Becks Anwältin Kristin Pietrzyk wirft dem Oberlandesgericht unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Denn die Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung wurden Beck erst mehrere Wochen nach der Gerichtsentscheidung über seinen Nebenklageantrag übermittelt. Beck habe deshalb vor der Ablehnung keine Gelegenheit gehabt, den Darstellungen über seine angeblich fehlende besondere Schutzbedürftigkeit entgegenzutreten.
Wäre meinem Mandanten auf offener Straße mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden, wäre er nebenklageberechtigt
Becks Anwältin Kristin Pietrzyk
Laut Anklage soll der aus Afghanistan stammende Däne Ali S. für den Geheimdienst der iranischen Revolutionswächter gearbeitet und mögliche Attentate in Deutschland vorbereitet haben – neben Beck auch auf Josef Schuster, den Präsidenten des Zentralrats der Juden.
Die Angeklagten sitzen seit 2025 in Untersuchungshaft
Seinen Mitangeklagten, den afghanischen Staatsangehörigen Tawab M., habe S. angewiesen, über einen dritten Tatverdächtigen eine Waffe zur Ermordung Becks zu besorgen. Ali S. und Tawab M. waren vergangenes Jahr nach Hinweisen des israelischen Geheimdienstes Mossad in Dänemark festgenommen worden.
Während der bisherigen Verhandlungstage saß Volker Beck im Zuschauerbereich des Gerichtssaals. Am Telefon sagt er, im Prozess seien „Fragestellungen nicht erörtert wurden, die klassischerweise im Interesse des Opfers sind“. Die Bundesanwaltschaft habe logischerweise Interesse an der Frage, ob man den Tatverdächtigen verurteilen kann. Doch die Frage, was alles dahinter stecke, spiele bislang keine hinreichende Rolle im Prozess. „Es hat mich mehrmals gejuckt, selbst Fragen zu stellen, um Tathintergründe aufzuhellen“, berichtet Beck. „Aber das ist mir verwehrt.“
Zum Beispiel sei erwähnt worden, dass einer der Angeklagten regelmäßig das Islamische Zentrum Hamburg besucht hatte. „Das ist hoch interessant, wurde aber nicht aufgegriffen. Da hätte die Nebenklage eigene Beiträge zur Wahrheitsfindung leisten können.“
Becks Anwältin Kristin Pietrzyk erklärt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts könne unmöglich im Sinne des Gesetzgebers sein: „Wäre meinem Mandanten auf offener Straße mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden, wäre er nebenklageberechtigt“, sagt Pietrzyk. Doch wenn ein anderer Staat jemanden beauftrage, ihren Mandanten auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland „aus eigenen Interessen und im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung zu töten, soll er nicht so massiv beeinträchtigt worden sein, dass es ihn zur Nebenklage berechtigt?“
Die Entscheidung des Gerichts sei „unlogisch, und die Botschaft, die die deutsche Justiz damit sendet, ist fatal“. Pietrzyk argumentiert, dass in diesem Fall eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch möglich sei. Die mutmaßliche Tat könne laut Pietrzyk als Angriff gegen einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts mit militärischen Mitteln angesehen werden.
„Insofern hat der Fall sehr grundsätzliche Bedeutung“, sagt Volker Beck. In Deutschland gebe es „Nachholbedarf darin, die rechtliche und politische Bedeutung der hybriden Kriegsführung von Ländern wie Russland und Iran zu erfassen.“
Der Prozess gegen Ali S. und Tawab M. wird am kommenden Dienstag fortgesetzt.

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