Juristischer Erfolg für Verbraucherschützer im Kampf gegen Online-Designtricks wie "Dark Patterns". Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat es der Ticketplattform Eventim untersagt, Kunden wiederholt über ein Pop-up-Fenster den Abschluss einer Ticketversicherung nahezulegen. Damit gaben die Richter mit ihrem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Februar einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) teilweise statt (Az.: 3 UKl 11/24 e). Die Verbraucherschützer hatten dem Münchner Unternehmen vorgeworfen, Kunden durch die Gestaltung der Webseite unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.
Wollten Verbraucher Tickets auf eventim.de bestellen, sprang ihnen im Warenkorb das Angebot einer kostenpflichtigen Ticketversicherung ins Auge – farblich deutlich hervorgehoben. Wer einfach weiter zur Kasse klickte, kam nicht direkt dorthin. Stattdessen ploppte ein Fenster auf, in dem Eventim erneut und nachdrücklich den Abschluss der Ticketversicherung empfahl, "um Ärger und Frust über ein verpasstes Event" zu vermeiden. Erst nach einem Klick auf den Button "Ich trage das volle Risiko" konnten Nutzer die gewünschten Event-Karten ohne Versicherung erwerben.
Angst vor Totalverlust des Kaufpreises erzeugt
Das OLG entschied, dass Eventim mit dem wiederholten Zusatzangebot gegen den Digital Services Act (DSA) und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe. Es sieht mit der zweiten Aufforderung die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung überschritten. Die erneute Anfrage und die visuelle Gestaltung der Webseite sollen Nutzer ihm zufolge zum Abschluss der Versicherung bewegen. Eventim habe ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohlich wirke. Ferner könnte der Eindruck entstehen, das Geld für nicht versicherte Eintrittskarten sei auf jeden Fall verloren – auch bei einer Absage des Konzerts durch den Veranstalter. Das widerspreche der Rechtslage und sei irreführend.
Die Ticketversicherung sei für Kunden objektiv nützlich, hatte Eventim vergeblich dagegen gehalten. Dem durchschnittlichen User sei es zuzumuten, die Offerte als unverbindliche Option zu erkennen. Das beanstandete Pop-up-Fenster sei auch kein Dark Pattern oder unzulässiges "Nagging", sondern eine legitime "Rückversicherung", dass niemand das Angebot übersehen habe. Das OLG lehnte indes den vzbv-Antrag ab, Eventim auch das erstmalige Angebot der Versicherung im Warenkorb zu untersagen. Dieses werde zwar herausgehoben präsentiert und falle stärker ins Auge als der Text zum gewählten Ticket. Es sei aber ohne großen Aufwand erkennbar, dass die Versicherung optional sei. Die Kosten für den Rechtsstreit müssen beide Parteien selbst tragen. Die Revision hat das OLG nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof möglich ist.
(olb)