Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) strebt die Rückkehr von 80 Prozent der syrischen Geflüchteten in Deutschland in ihr Heimatland an. Das teilte er bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa in Berlin mit.
„In der längeren Perspektive der nächsten drei Jahre, das ist auch der Wunsch von Präsident Scharaa gewesen, sollen rund 80 Prozent der in Deutschland jetzt sich aufhaltenden Syrerinnen und Syrer zurück in ihr Heimatland kehren“, sagte Merz.
Es ist eine überraschend genaue Angabe des Kanzlers, die eine große Zahl an Menschen betreffen würde – nach aktuellen Zahlen des Bundesinnenministeriums etwas mehr als 720.000.
Ist Merz’ Ankündigung also realistisch? Lässt sie sich mit geltendem Recht vereinbaren? Und wer wäre eigentlich betroffen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was hat Merz genau gesagt?
Im Grunde verwies der Kanzler auf eine Bewertung, die er und seine Partei in der Vergangenheit schon mehrfach vorbrachten: Die Rahmenbedingungen in Syrien hätten sich mehr als ein Jahr nach dem Sturz von Machthaber Baschar al-Assad und dem Ende des Bürgerkriegs „grundlegend verbessert“, so Merz.
Deswegen müssten Schutzbedarfe auch „neu bewertet“ werden. Merz kündigte zudem eine „gemeinsame Taskforce“ an, in wenigen Tagen soll es zudem eine „entsprechende Delegationsreise nach Syrien geben“.
Dazu sollen maßgeblich diejenigen beitragen, die mit neuen Erfahrungen und neuen Ideen aus ihren Jahren in Deutschland und in aller Welt nach Syrien zurückkehren.
Kanzler Friedrich Merz (CDU) möchte, dass in Deutschland lebende Syrer beim Wiederaufbau ihrer Heimat helfen.
Wer keinen Anspruch mehr auf einen Aufenthalt in Deutschland habe, so Merz weiter, der werde Deutschland verlassen müssen. Das gelte insbesondere für jene, „die unsere Gastfreundschaft missbrauchen“, so Personen, die sich nicht an deutsche Gesetze hielten.
Politische Stabilität und wirtschaftliches Wachstum in Syrien seien zudem essenziell, „damit der Wiederaufbau gelingt, und dazu sollen maßgeblich diejenigen beitragen, die mit neuen Erfahrungen und neuen Ideen aus ihren Jahren in Deutschland und in aller Welt nach Syrien zurückkehren“.
Wen meint der Kanzler?
Das ist unklar, denn in Deutschland lebende Syrer verfügen über verschiedene Aufenthaltstitel, die jeweils an eigene juristische Rahmenbedingungen geknüpft sind.
970
syrische Staatsbürger waren zuletzt in Deutschland unmittelbar ausreisepflichtig.
Zum Jahreswechsel 2024 lebten etwa 975.000 syrische Staatsbürger in Deutschland. Rund 4600 von ihnen waren asylberechtigt, 292.000 genossen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention, weitere 299.000 subsidiären Schutz. Hinzu kommen rund 18.500 sogenannte Kontingentflüchtlinge. Für rund 6400 Menschen gilt ein Abschiebeverbot.
Von den in Deutschland lebenden Syrern waren Mitte 2025 etwa 10.700 grundsätzlich ausreisepflichtig. Die große Mehrheit verfügte aber über eine Duldung, nur rund 970 waren unmittelbar ausreisepflichtig.
Wie ist die rechtliche Lage?
Nach Paragraf 73 des Asylgesetzes sind die Behörden verpflichtet, einen positiven Asylbescheid zu widerrufen, wenn kein Schutzbedarf mehr besteht. Das kann der Fall sein, wenn etwa ein Krieg endet und keine unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben mehr festgestellt werden kann. Ob das in Syrien der Fall ist, ist jedoch unklar.
Rechtsexperten sind sich ohnehin einig, dass „Massenabschiebungen“ juristisch nicht möglich sind. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, in die verschiedene Faktoren einfließen: zuvorderst die Einschätzung der Situation im Zielland, aber auch der Stand der Integration einer Person.
Ohnehin hätte die Bundesregierung keine Möglichkeit, über die Ausreise einer ganzen Gruppe zu verfügen. Gerade bei Personen mit Schutzstatus, was für die Mehrheit der Syrer in Deutschland gilt, müsste bei einer Abschiebung zunächst dieser entzogen und anschließend der Aufenthaltstitel widerrufen werden. Bei beidem handelt es sich um Verwaltungsverfahren, in deren Rahmen Betroffene individuelle Gründe für einen weiteren Schutzbedarf vorbringen können.
Wichtig ist dabei, dass juristisch nicht nur die unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben maßgeblich ist, sondern auch Gesichtspunkte wie Unterkunft, Ernährung und grundlegende Gesundheitsversorgung. Sie wurde in der Vergangenheit von Gerichten großzügig gehandhabt.
Wie sind die Bedingungen in Syrien?
Übergangspräsident al-Scharaa gab sich bei seinem Besuch in Berlin alle Mühe, als verlässlicher Partner für den Westen wahrgenommen zu werden – und betonte unter anderem, die Rechte von Minderheiten in seinem Land schützen zu wollen. Syrien sei ein Land mit vielfältigen Kulturen und Bräuchen, sagte er etwa. Und: „Wir stellen den Rechtsstaat über persönliche Interessen.“
Doch die Lage im Land bleibt unübersichtlich. Zwar ist der verheerende Bürgerkrieg seit dem Sturz von Machthaber Assad Ende 2024 vorüber. Doch das bedeutet nicht, dass Frieden herrscht. In einem jüngst veröffentlichten Bericht der EU-Asylagentur ist vielmehr von einer „weiterhin kritischen Menschenrechtslage“ die Rede. Es gibt Berichte über Folter, Verfolgung und lokale bewaffnete Konflikte. Auch die Situation von Minderheiten wird als gefährlich eingeschätzt.

vor 1 Stunde
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