Conni im Kreuzfeuer: Rechtslage zu Memes um Deutschlands bekannteste Freundin

vor 13 Stunden 1

Sie ist eine Ikone deutscher Kinderzimmer: Conni, das Mädchen mit dem rot-weiß gestreiften Pullover und der charakteristischen roten Schleife im Haar. Seit Jahrzehnten begleitet die Figur aus dem Carlsen Verlag Kindern durch eher alltägliche Abenteuer. Doch in jüngster Zeit hat Conni eine unerwartete zweite Karriere gestartet: In Social-Media ist sie zur Hauptdarstellerin eines viralen Meme-Trends geworden, den User über die Bildfunktion von ChatGPT bedienen.

Dieser Trend hat eine scharfe Debatte entfacht. Während sich viele Nutzer über die kreativen und oft ironischen Neuinterpretationen amüsieren, sehen andere darin einen respektlosen Raubzug an fremdem geistigem Eigentum. Im Zentrum dieser Auseinandersetzung steht der Carlsen Verlag selbst, der mit einer scharfen Pressemeldung reagiert und mit rechtlichen Schritten droht. Damit prallen zwei Welten aufeinander: das traditionelle Urheberrecht einerseits und die dynamische, partizipative und oft anarchische Kultur des Internets andererseits.

Die pauschale Verbotsdrohung des Verlags erweckt bei vielen Lesern den Eindruck, jede Nutzung der Figur sei pauschal illegal. Die tatsächliche Rechtslage ist jedoch weitaus differenzierter und überraschend nutzerfreundlich. Kern der rechtlichen Bewertung ist der im Jahr 2021 neu geschaffene Paragraf 51a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Diese Vorschrift erlaubt die Nutzung von geschützten Werken für Karikaturen, Parodien und sogenannte Pastiches, ohne dass dafür eine Erlaubnis des Rechteinhabers nötig ist.

Besonders relevant für die Internet-Kultur ist der Begriff des Pastiches. Ein Pastiche ist eine anlehnende Nutzung, die Elemente eines bekannten Werks aufgreift, um etwas Neues zu schaffen, insbesondere in Form eines Internet-Memes. Die Conni-Figur dient dabei als wiedererkennbarer kultureller Referenzpunkt, um eine eigenständige Aussage zum Alltag oder zu gesellschaftlichen Themen zu treffen.

Allerdings ist nicht jedes Meme automatisch rechtskonform. Die Rechtmäßigkeit wird im Einzelfall anhand eines Drei-Stufen-Tests geprüft. Erstens darf das Meme keine bloße Kopie sein, sondern muss eine erkennbare kreative Auseinandersetzung darstellen. Das ist bei Memes durch die Kombination von Bild und neuem Text fast immer der Fall, so auch hier. Zweitens darf die wirtschaftliche Verwertung des Originals nicht beeinträchtigt werden. Auch das wird bei den Conni-Memes nicht der Fall sein, denn diese treten nicht in Konkurrenz zu den Büchern oder Hörspielen. Im Gegenteil, der virale Hype kann als massive, kostenlose Werbekampagne verstanden werden, welche die Bekanntheit der Marke sogar steigert.

Die dritte und wichtigste Stufe ist die entscheidende rote Linie: Die berechtigten Interessen des Verlags dürfen durch die Neuschöpfung nicht "unzumutbar verletzt" werden. Werden Conni-Bilder etwa für menschenverachtende, rassistische oder ehrverletzende Inhalte missbraucht, liegt eine solche Rechtsverletzung vor. Die daraus resultierende Rufschädigung muss der Rechteinhaber nicht dulden. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass ein juristisches Vorgehen speziell gegen derartige Inhalte vonseiten des Verlags angekündigt wird.

Ebenso riskant und nicht selten unzulässig ist die kommerzielle Nutzung von Conni-Memes durch Unternehmen für Werbe- oder Marketingzwecke. Dies stellt eine unlautere Ausnutzung der Figur dar und wird in vielen Fällen nicht nur gegen das Urheberrecht, sondern auch gegen das Markenrecht darstellen. Denn neben dem Urheberrecht steht dem Verlag auch das Recht aus mehreren Marken zu, die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet sind. Insoweit sind die Drohungen des Verlags durchaus gerechtfertigt.

Die große Mehrheit der privat erstellten, kreativen und humorvollen Conni-Memes bewegt sich in einem vom Gesetzgeber gewollten und geschaffenen legalen Rahmen. Wird dieser überschritten, etwa durch menschenverachtende Inhalte oder eine unerlaubte gewerbliche Nutzung der Conni-Comics, so kann der Verlag dagegen vorgehen. Nichts anderes kündigt er bei näherem Hinsehen in seiner Pressemitteilung an.

(nie)

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