Der Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch Strafverfolger ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei schweren Straftaten zulässig. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärten die Karlsruher Richter die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal drei Jahren für unzulässig. Es handle sich hier um einen sehr schwerwiegenden Eingriff, weshalb dieser auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein müsse.
Die Möglichkeit zum Einsatz von Trojanern zur heimlichen Überwachung von Computern und Handys beim Verdacht auf schwere Straftaten war 2017 in die Strafprozessordnung aufgenommen worden. Der Verein Digitalcourage fürchtete, Unbeteiligte würden durch die Staatstrojaner ebenfalls ausgespäht, wenn sie beruflich Kontakt mit Beschuldigten haben.
Die Bürgerrechtler hatten sich in zwei verschiedenen Beschwerden gegen entsprechende Vorschriften im Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen und die Strafprozessordnung gewandt. Das Polizeigesetz wurde von den Karlsruher Richtern vollumfänglich bestätigt, da es den Staatstrojaner-Einsatz nur zulässt, wenn es um Straftatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren geht.
In der Strafprozessordnung waren die Einsatzbereiche aber zu weit definiert, entschieden die Richter. Insbesondere zur Gefahrenabwehr könne die weitreichende Überwachung nicht eingesetzt werden, wenn es um einfache Kriminalität gehe. Auch eine zusätzliche Qualifizierung etwa als terroristische Straftat im Einzelfall wäre ohne Belang, teilt das Gericht mit.
In der polizeilichen Praxis wird das Werkzeug ohnehin nur in besonders herausragenden Fällen eingesetzt. Das liegt nicht zuletzt daran, weil die entsprechende Überwachung technisch anspruchsvoll und aufwendig ist.