Bund und Länder haben sich nach langem Streit auf eine finanzielle Entlastung der Kommunen geeinigt. Der Bund werde 80 Prozent der Kosten tragen, die den Kommunen künftig durch neue Bundesgesetze entstehen. Dies teilte Niedersachsens Ministerpräsident Olaf Lies (SPD) nach den Beratungen mit Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) in der Ministerpräsidentenkonferenz mit. Die vereinbarte Lastenverteilung folge »dem Grundsatz: Wer bestellt, bezahlt«, sagte Kanzler Merz. »Den werden wir demnächst auch gemeinsam einhalten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern.«
Die Neuregelung soll ab dem 1. September gelten, so der Kanzler. »Wir haben auch im Verhältnis zwischen Bund und Ländern ein neues Kapitel aufgeschlagen der föderalen, kollegialen, kooperativen Zusammenarbeit.« Wenn der Bund Gesetze verabschiedet, die finanzielle Lasten nach sich ziehen, sollten die Länder und gegebenenfalls auch die Kommunen über die Umsatzsteuer einen Ausgleich bekommen. Umgekehrt werde der Bund Umsatzsteuerpunkte zurückbekommen, wenn er entlastende Maßnahmen beschließt.
Hintergrund ist ein seit Langem anhaltender Streit zwischen dem Bund einerseits sowie Ländern und Kommunen andererseits. Es geht darum, dass der Bund regelmäßig Gesetze verabschiedet, die für die Kommunen Mehrausgaben oder Einnahmeausfälle nach sich ziehen – ohne dass diese sich dagegen wehren könnten. Die Kommunen fordern deshalb eine Regelung: Der Bund soll die Kommunen entschädigen für Folgekosten, die ihnen durch Bundesgesetze entstehen, so die Forderung. Der juristische Begriff für dieses Prinzip ist »Veranlassungskonnexität«.
Drei Gesetze im Fokus
In den vergangenen Jahren hatten vor allem drei Bundesgesetze den Kommunen hohe Kosten bereitet: das Bundesteilhabegesetz, das Menschen mit Behinderungen mehr Selbstbestimmung ermöglichen soll; die Kinder- und Jugendhilfe; sowie das Gesetz zum Unterhaltsvorschuss, das Regelungen für Fälle enthält, in denen ein Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Geld vom anderen Elternteil bekommt.

vor 3 Stunden
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