Als im Juli 2025 Frauke Brosius-Gersdorf vom Bundestag in das Amt einer Richterin am Bundesverfassungsgericht gewählt werden sollte, entbrannte unerwarteterweise eine Debatte über die Personalie, die so heftig wurde, dass die Unionsfraktion ihr schließlich die Unterstützung entzog. Neben allerlei unbegründeten Vorwürfen, die gegen die Rechtswissenschaftlerin vorgebracht wurden, entstand der Verdacht, Brosius-Gersdorf stehe rechtsdogmatisch auf einem radikal linken Standpunkt, der sie für christdemokratische Abgeordnete unwählbar mache.
Nun, ziemlich genau ein Jahr später, ist überdeutlich geworden, dass dieser Verdacht auf einer Fehleinschätzung beruhte: Die in Potsdam lehrende Juristin vertritt keine übermäßig linken Positionen. Tatsächlich vertritt sie eine radikal liberale, um nicht zu sagen: libertäre Auslegung dessen, was das Grundgesetz unter menschlicher Würde versteht.
In einem Interview mit der „Zeit“ äußerte sich Brosius-Gersdorf zur Causa Spahn, der am vergangenen Samstag vom Amt des CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden zurückgetreten ist, nachdem er für seine Inanspruchnahme einer amerikanischen Leihmutter zum Zweck der Familiengründung in die Kritik geraten war. Es sei zwar, so Brosius-Gersdorf, „doppelbödig und politisch unglaubwürdig“, die in Deutschland verbotene Praxis der Leihmutterschaft abzulehnen, wenn man dann im Ausland selbst darauf zurückgreife. Doch besser hätte sie es gefunden, hätte Spahn seine politische Position revidiert und offen für die Legalisierung in Deutschland geworben. Frauen hätten ein Recht darauf, ihren Körper fremden Wunscheltern zur Verfügung zu stellen.
Mutterschaft ist kein Gegenstand eines legitimen Vertrages
Die grundrechtliche Abwägung zwischen dem Schutz des Kindes und dem Schutz der Leihmutter einerseits und dem Recht auf Familiengründung der Wunscheltern und der Selbstbestimmung der Leihmutter über ihren Körper andererseits ist selbstverständlich keine einfache Angelegenheit. Doch die Juristin schießt weit über das Ziel hinaus, wenn sie behauptet, das Grundgesetz lege überhaupt nur eine gesetzgeberische Entscheidung nahe, nämlich die völlige Legalisierung von Leihmutterschaft, womöglich sogar der kommerziellen.
Sie zu verbieten, so Brosius-Gersdorf, sei „paternalistisch und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar“. Man dürfe Frauen und insofern auch Leihmütter nicht „gegen ihren erklärten Willen vor sich selbst schützen“. Gleiches gelte ja auch für das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, das „Recht auf Rauchen und Alkoholtrinken“ sowie für Hochrisikosport.
Von den Trivialisierungen abgesehen, die in diesen Vergleichen liegen, übergeht die Juristin hier einen kategorialen Unterschied: Leihmutterschaftsverträge beinhalten anders als der Kauf von Zigaretten üblicherweise eine Verpflichtung der Betroffenen, den eigenen Körper Dritten zur Verfügung zu stellen – sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der Geburt. Die Leihmutter ist rechtlich dazu angehalten, Entscheidungen während der Schwangerschaft mit den Wunscheltern abzustimmen, und meist verpflichtet, ihnen das Kind nach der Geburt zu überlassen. Sowohl der Körper als auch die Mutterschaft der Leihmutter werden so zum Objekt eines Dienstleistungsvertrages. Aber darf der Staat überhaupt einen Vertrag durchsetzen, in dem eine Frau dazu verpflichtet wird, ein Kind auszutragen, zu dem sie auch noch keinerlei mutterschaftliche Beziehung aufbauen darf?
Absolutsetzung von Selbstbestimmung
Mit gutem Grund betrachtet der deutsche Gesetzgeber einen solchen Vertrag als sittenwidrig und damit nichtig. Die eigene Persönlichkeit kann unmittelbar nicht zum Gegenstand eines Vertrags werden, schon gar nicht eines Tauschhandels. Die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde begreift er als etwas, das über die Erlaubnis beliebigen freiwilligen Handelns hinausgeht; sie schützt den Menschen davor, zum Objekt gemacht zu werden. Die bisherige Rechtslage kann man folglich so verstehen, dass Selbstbestimmung dort eine Grenze findet, wo die Würde einer Person zur Aushandlungssache wird, selbst wenn dies freiwillig erfolgen sollte.
Für Brosius-Gersdorf kommt dieses Argument offenbar nicht einmal in Betracht. „Unser Grundgesetz“, sagt sie, ist „eine freiheitliche Verfassung, die auf dem Menschenbild des selbstbestimmt und autonom handelnden Individuums beruht“. Diese Absolutform von Selbstbestimmung kann man vertreten, unredlich ist es aber, so zu tun, als wäre sie die naheliegende. Jedem, der dies anders sehe – genannt werden die katholische Kirche und Teile der Unionsfraktion –, wirft die Juristin vor, keine Sachargumente zu vertreten, sondern „vor allem die eigene Ideologie“.
Wie eine solche Verdachtshermeneutik zu der von ihr angemahnten offenen Debattenkultur beitragen soll, muss Frau Brosius-Gersdorf selbst wissen. Dass aber ein solch libertärer Standpunkt für eine christdemokratische Partei jemals wählbar gewesen wäre, lässt sich mittlerweile mit Gewissheit verneinen.

vor 4 Stunden
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