Äußerungen bei Lanz: Nius mahnt Günther persönlich ab

vor 6 Stunden 1

Die Staatskanzlei von Schleswig-Holstein weist das Ansinnen des Portals Nius, dem Ministerpräsidenten Daniel Günther (CDU) Aussagen, die er in der Sendung von Markus Lanz im ZDF über Nius getätigt hat, zu untersagen, zurück. Der Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein sei unzulässig, weil es sich hier nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach Paragraph 40 der Verwaltungsgerichtsordnung handele. Hier gehe es um eine Äußerung von jemandem, der diese außerhalb seiner regierungsamtlichen Funktion von sich gegeben habe.

Nicht als Vertreter des Staates

Im Klartext: Als Günther bei Lanz von Nius als „Feinden von Demokratie“ sprach und meinte, bei Artikel, die ihn beträfen, stimme in der Regel nichts und werde „faktenfrei“ berichtet, tat er dies als Politiker und Privatmann, nicht als Vertreter des Staates. Genau das aber behauptet der Anwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel in seinem für Nius formulierten Antrag. Inzwischen hat der Anwalt Günther eine Abmahnung verschickt, er habe als Privatperson die Aussage zu unterlassen, bei Nius stimme nichts (über ihn) und geh es „faktenfrei“ zu.

Die Anwälte des beklagten Landes Schleswig-Holstein schreiben, die angegriffenen Aussagen beträfen weder allein Vorhaben der Landesregierung oder des Ministerpräsidenten und seien keine amtliche Verlautbarungen, zudem sei Günther bei Lanz nicht nur eingeladen gewesen, weil er Ministerpräsident ist. Den Hinweis auf sein Amt habe Günther an einer Stelle der Talkshow von Lanz gegeben, an der es um die Außen- und Sicherheitspolitik und die Kompetenzen der Bundesregierung ging und er gerade darauf abhob, dass er sich nun persönlich äußere. Diese Passage hatte der Nius-Anwalt Steinhöfel aufgegriffen, um Daniel für seine sehr viel später in der Sendung gefallenen Aussagen über Nius als Ministerpräsident haftbar zu machen.

Beide Äußerungen, um die es Nius geht, hätten mit der Autorität des Regierungsamts nichts zu tun, heißt es bei den Rechtsvertretern des Landes Schleswig-Holstein. Den Antrag auf einstweilige Verfügung in einen zu verwandeln, der sich gegen Günther persönlich richte, sei ebenfalls unzulässig (nach Paragraph 91 Verwaltungsgerichtsordnung), weil man dem nicht zustimme. Mit der an Günther gerichteten Abmahnung eröffnet Nius nun ein zweites Verfahren.

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