Anne Gräfe und Ralf Michaels hatten im Vorfeld des Parteitags in Erfurt einen besonderen Akzent gesetzt und in einem Beitrag in der „Tageszeitung“ betont, dass der Parteitag mittels Verhinderungsblockaden nicht nur unmöglich gemacht werden könne, sondern auch müsse. In ihrem Beitrag in der F.A.Z. begründen die Autoren näher, warum die Verhinderung des Parteitags der AfD richtig gewesen wäre. Gräfe und Michaels gehen dabei zunächst zutreffend davon aus, dass Verhinderungsblockaden, mit denen die Grundrechtsausübung anderer unmöglich gemacht werden soll, keinen grundrechtlichen Schutz genießen. Für die von ihnen gesetzte Einschränkung, wonach Verhinderungsblockaden nur „im Regelfall“ unzulässig sein sollen, lässt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2025 allerdings keinen Raum.
Verhinderungsblockaden sind nach dieser Entscheidung stets unzulässig. Die Versammlungsfreiheit schützt das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun. Auch Versammlungen mit Elementen einer Verhinderungsblockade unterfallen danach dem Schutzbereich des Art. 8 GG, wenn sie ein kommunikatives Anliegen verfolgen, wie es bei den Verhinderungsblockaden gegen die AfD zweifellos der Fall ist. Das Bundesverfassungsgericht betont aber, es sei für die freie Meinungsbildung in einem demokratischen Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, „dass die Versammlungsfreiheit nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern“. Deshalb scheitern Verhinderungsblockaden an der Schrankenregelung des Art. 8 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz.
Staat und Parteien haben nicht „versagt“
Die Befürwortung von Verhinderungsblockaden gegenüber Parteitagen der AfD begründen Gräfe und Michaels damit, dass die Zivilgesellschaft zum Schutz der Demokratie legitimiert sei, wenn die anderen Institutionen in dieser Frage versagen. Aus der Verpflichtung des Staates zur Gleichbehandlung der AfD als einer nicht verbotenen Partei und der Pflicht der AfD, Parteitage abzuhalten, folge „keine Pflicht für die Bevölkerung, Parteitage zu ermöglichen“, und „schon gar kein gesellschaftlicher Anspruch auf eine störungsfreie Bühne“. Kritikern werfen Gräfe und Michaels vor, sie verkannten die grundgesetzlichen Gewährleistungen einer lebendigen Demokratie, die auch störenden Protest umfasse. Dass die Versammlungsfreiheit keinen Anspruch auf eine „störungsfreie Bühne“ begründet, wird allerdings ernsthaft nicht infrage gestellt. Die eingehende Betonung dieses Punktes lenkt von der eigentlichen Problematik der Verhinderungsblockaden ab.
Verhinderungsblockaden unterlaufen die vom Grundgesetz vorgesehenen Grenzen der Versammlungsfreiheit und die Spielregeln für ein Verbot einer politischen Partei. Ein Betätigungsverbot für eine Partei setzt ein erfolgreiches Verbotsverfahren voraus. Das Bündnis „Widersetzen“ setzt dagegen auf Verhinderungsblockaden bereits vor einem Parteiverbot, um die Betätigungsfreiheit der AfD einzuschränken. Die These, dass nur der Staat zur Gewährleistung der Betätigungsfreiheit einer nicht verbotenen Partei verpflichtet sei, die Zivilgesellschaft aber Parteitage der AfD blockieren könne, ist abenteuerlich und kollidiert mit den Grundregeln des demokratischen Verfassungsstaats. Zwar unterliegt die Zivilgesellschaft nicht der speziellen engen Bindung des Staates an die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG und die Betätigungsfreiheit nicht verbotener politischer Parteien gemäß Art. 21 GG. Daraus folgt aber kein Freibrief zu einem mit beiden Vorschriften unvereinbaren Vorgehen im Wege von Verhinderungsblockaden. Begründet werden kann ein derartiges Vorgehen auch nicht unter Verweis auf die Aufgabe des Schutzes der Demokratie gegen Verfassungsfeinde durch die Zivilgesellschaft.
Blockade der Straßenbahngleise: Demonstranten des Bündnisses „Widersetzen“ versuchen am 4. Juli 2026, die Anreise zum AfD-Bundesparteitag in Erfurt zu behindern.EPADie genaue Bewertung der AfD unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit ist Gegenstand der laufenden Debatte in der Wissenschaft, der Feststellungen des Verfassungsschutzes und gerichtlicher Entscheidungen sowie der Debatte über einen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht in der Politik. Dass ein Verbotsantrag bislang nicht erfolgt ist, beruht auf vielfältigen Erwägungen, betreffend die Voraussetzungen für ein Verbot, die Erfolgsaussichten und vor allem die politische Sinnhaftigkeit mit Blick auf die Verfahrenslänge und die Folgen eines Verbotsverfahrens. Ein Verbotsantrag ist eine politische Ermessensentscheidung, die das Gesamtpaket dieser Gesichtspunkte in den Blick nimmt.
Dass er bislang nicht gestellt wurde, kann kritisiert werden. Der Vorwurf eines „Versagens“ von Staat und Parteien wird aber der differenzierten Debatte zu dieser Frage nicht gerecht. Die Gegenüberstellung von problembewussten und zum Schutz der Demokratie bereiten Teilen der Zivilgesellschaft und den zögerlichen „Institutionen“, die dankbar sein müssten, „dass die Zivilgesellschaft tut, was die Politik nicht schafft“, blendet bei Gräfe und Michaels diese Debatte aus und beinhaltet damit eine Problemverkürzung. Auch in den Fachwissenschaften wird ein Verbotsantrag kontrovers diskutiert. Der Vorwurf, die Besonderheiten der AfD würden ausgeblendet, geht fehl, da die verfassungsfeindlichen Tendenzen bei der AfD eingehend thematisiert werden.
Aktionen von „Widersetzen“ liefern der AfD willkommene Argumente
Gräfe und Michaels betonen, dass das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts kein Beurteilungsmonopol beinhalte und Bürgern nicht die politische Urteilskraft entziehe. Dies ist zweifellos zutreffend und wird auch nicht bestritten. Gräfe und Michaels sind allerdings der Auffassung, dass die den Bürgern gewährleistete politische Urteilskraft und Grundrechtsausübung auch das Recht zu einem zivilen Widerstand umfassten, der Verhinderungsblockaden einschließe. Verhinderungsblockaden, mit denen die grundgesetzlichen Spielregeln zur Frage eines Parteiverbots missachtet werden, kollidieren mit fundamentalen Regelungen des demokratischen Verfassungsstaats.
Denn beim Schutz der Versammlungsfreiheit und der Betätigungsfreiheit für alle nicht verbotenen Parteien geht es um fundamentale Gewährleistungen der demokratischen Ordnung und nicht lediglich um einzelne untergeordnete rechtliche Regelungen. Verhinderungsblockaden gegenüber Veranstaltungen politischer Parteien sind deshalb rechtlich unzulässig, wie es das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Sie stellen auch keine legitime Form zivilen Ungehorsams dar. Für eine Rechtfertigung von Verhinderungsblockaden als ziviler Widerstand im Wege der Verfassungsinterpretation, wie sie Gräfe und Michaels befürworten, gibt es keine tragfähige Begründung.
Berücksichtigt werden müssen vor allem auch die „Kosten“ dieser Aktionsform. Verhinderungsblockaden richten sich von der Zielsetzung her gegen Parteitage der AfD. Im praktischen Ablauf vor Ort kommt es aber in erster Linie zu einer Konfrontation mit der Polizei des demokratischen Rechtsstaats, da diese zum Schutz von Parteitagen der AfD verpflichtet ist. Das Bündnis „Widersetzen“ betont zwar stets die Friedlichkeit dieser Protestform und dass „von uns“ keine Gewalt ausgehe. Wenn eine Verhinderungsblockade trotz deeskalierender mehrfacher Ansprache der Polizei fortgesetzt wird, muss diese allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls auch zur Auflösung einschreiten. Das Bündnis betont zudem stets, dass der Staat und speziell die Polizeibeamten vor Ort bei der Durchführung von Parteitagen „auf der falschen Seite stehen“. Verhinderungsblockaden bergen ausgehend von diesem Vorverständnis und je nach der Lage im Einzelfall stets das Risiko einer eskalierenden Entwicklung.
Eine spezielle Folge dieser Aktionsform ist der je nach Einzelfall erfolgende sichere Transport der Veranstaltungsteilnehmer der AfD durch die Polizei zur Tagungsstätte, wie es auch in Erfurt der Fall war. „Widersetzen“ kritisierte, dass der Parteitag in Erfurt nur aufgrund der sehr frühzeitigen Anreise unter polizeilicher Begleitung durchgeführt werden konnte, fordert aber mit seinen Aktionen derartige polizeiliche Strategien geradezu heraus. Die Notwendigkeit einer polizeilichen Begleitung von Veranstaltungsteilnehmern ist eine besonders absurde Folge von Verhinderungsblockaden und macht die Fragwürdigkeit der Aktionen von „Widersetzen“ zusätzlich deutlich.
Da Verhinderungsblockaden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig unzulässig sind, liefern die Aktionen von „Widersetzen“ der AfD in der Auseinandersetzung mit Kritikern sehr willkommene Argumente. Gräfe und Michaels sind der Auffassung, die Politik müsse dankbar dafür sein, dass die Zivilgesellschaft auch mithilfe von Verhinderungsblockaden zum Schutz der Demokratie vorgehe. Eher ist das Gegenteil der Fall. Verhinderungsblockaden gegen Parteiveranstaltungen der AfD stärken die Resilienz des demokratischen Rechtsstaats gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht, sie schwächen sie.
Wolfgang Hecker war bis 2018 Professor für Staats- und Verfassungsrecht an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

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