Videos von Schweinen: Dürfen Medien heimliche Aufnahmen aus dem Schlachthof zeigen?

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Ein Schlachthof im niedersächsischen Vechta: Aktivisten dringen ohne die Erlaubnis der Betreiber ein, installieren dort Kameras und spielen ARD-Journalisten Videos zu. Ausschnitte davon sind in den Sendungen „Plusminus“ und „Monitor“ zu sehen. Stellt sich die Frage: Haben sich die Journalisten damit strafbar gemacht?

Dem Oberlandesgericht Oldenburg zufolge ist dem nicht so. Die Richter entschieden am Dienstag in zweiter Instanz, dass das Verbreiten der Videoaufnahmen durch die Aktivisten selbst zwar rechtswidrig war. Aus dem Urteil lässt sich jedoch folgern, dass das „Verbreitenlassen“, wie es im Urteilstext heißt, nicht illegal war. Denn die Journalisten selbst sind nicht daran beteiligt gewesen, in den Schlachthof einzudringen. Dafür, dass sie die Aktivisten dazu aufgerufen hätten, in dem Schlachthaus zu drehen, gibt es auch keine Hinweise.

Das öffentliche Interesse muss gegeben sein

„Grundsätzlich können Medien auch rechtswidrig gewonnenes Material für ihre Berichterstattung verwenden“, sagt der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Roger Mann. „Andernfalls könnten sie ihre verfassungsrechtlich anerkannte Funktion als ‚Wachhund der Öffentlichkeit‘ nicht erfüllen.“ Die Gerichte prüften allerdings immer, ob das öffentliche Interesse an der Berichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zu der vorausgegangenen Rechtsverletzung steht, so Mann.

Das sei etwa der Fall, wenn Dritte den Medien Material zuspielen, das zur Aufdeckung von Missständen geeignet ist. Deutlich höher sind die Anforderungen für eine Veröffentlichung laut Mann, wenn sich Medien durch eigene Mitarbeiter selbst an der rechtswidrigen Beschaffung beteiligen. Dann müsse ein „überragendes“ öffentliches Interesse bestehen, wie etwa in Fällen der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Korruption auf höchster Ebene.

Anders sehe es zudem aus, wenn Journalisten Dritte dazu anstifteten, rechtswidrig an Aufnahmen zu kommen. „Strafrechtlich wird der Anstifter behandelt wie der Täter“, erklärt Mann. Journalisten dürften aber natürlich mit Quellen über deren Material sprechen. Der Schutz ihrer Quellen sei wiederum verfassungsrechtlich garantiert – bis hin zum Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen Verfahren.

Die Tierschutzaktivisten waren im Frühjahr 2024 mehrfach in den Betrieb in Lohne (Landkreis Vechta) eingedrungen, filmten die Betäubung der Tiere und stellten die Aufnahmen bei „Animal Rights Watch“ online. Der Geschäftsführer des Schlachthofs reichte Klage ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Tierschützer für den entstandenen Schaden  aufkommen müssen.

Die Aktivisten selbst sehen in der Betäubungsmethode einen Eingriff in das Tierwohl der Schweine. Das Verfahren selbst verstößt nicht gegen geltendes EU-Recht, steht aber in der Kritik. So bestätigte etwa ein von der Bundesregierung 2023 veröffentlichter Tierschutzbericht, dass die CO₂-Betäubung bei den Tieren zu „Aversionen, Atemnot und Fluchtreaktionen“ führe.

Das könne auch für die Interessenabwägung der Gerichte, ob eine Verbreitung durch Medien rechtens ist, von Bedeutung sein. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, so Mann, dass Medien etwa durch Hausfriedensbruch erlangtes Material Dritter unter bestimmten Umständen verwenden dürfen; etwa dann, wenn das dokumentierte Geschehen zwar nach geltendem Recht nicht strafbar ist, aber eine öffentliche Diskussion über eine Änderung der Gesetzeslage veranlassen könne.

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