Teleclinic in Bayern: Gericht untersagt Kernelemente des Geschäftsmodells

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Das Sozialgericht München hat dem Telemedizinanbieter Teleclinic untersagt, zentrale Elemente seines Geschäftsmodells im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern anzubieten. In einem Urteil vom 29. April 2025 erklärte das Gericht unter anderem die digitale Patientenakte, eine verpflichtende Registrierung, das Fehlen einer freien Arztwahl sowie ein nutzungsbasiertes Vergütungsmodell gegenüber Ärzten für unzulässig. Auch bestimmte Werbeaussagen wurden beanstandet.

Das Urteil (Az.: S 56 KA 325/22) ist noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), die das Urteil als wichtigen Schritt für mehr Rechtssicherheit in der Telemedizin wertet. Teleclinic hat angekündigt, Berufung einzulegen.

Das Sozialgericht untersagte Teleclinic unter anderem: den Einsatz einer eigenen Patientenakte für Ärzte, die verpflichtende Patientenregistrierung zur Nutzung, die fehlende Auswahl konkreter Ärzte bei der Terminbuchung – ein Verstoß gegen das Recht auf freie Arztwahl, die automatische Vorabübermittlung von Symptombeschreibungen ohne ausdrückliche Zustimmung nach Beginn der Videosprechstunde, die medizinische Vorprüfung von Online-Fragebögen, sowie ein auf Abrechnungsziffern basierendes Preismodell gegenüber den Ärzten.

Die KVB betonte, dass kommerzielle Anbieter wie Teleclinic grundsätzlich an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen – allerdings nur unter Einhaltung der geltenden Regeln. "Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zum Erhalt der Rechtssicherheit in der Telemedizin", erklärte der KVB-Vorstand.

In einer Stellungnahme betont Teleclinic gegenüber heise online, dass das Urteil ausschließlich das Angebot in Bayern betreffe und keine Auswirkungen auf die bundesweiten Leistungen habe. Die Plattform bleibt auch in Bayern weiter nutzbar. "Das Urteil greift aus unserer Sicht an mehreren Stellen zu kurz", so das Unternehmen, das sich seit 2022 in einem Rechtsstreit mit der KVB befindet.

Teleclinic verweist darauf, dass viele der beanstandeten Punkte inzwischen angepasst worden seien – etwa die Auswahlmöglichkeit von Ärztinnen und Ärzten bei der Terminbuchung. Zudem erfülle man alle in Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte festgelegten Qualitätsstandards für die Videosprechstunde, einschließlich Datenschutzanforderungen und ärztlicher Erstbewertungen. Zudem habe das Gericht in mehreren Punkten die Klage der KVB abgewiesen, so das Unternehmen.

Das Unternehmen kritisiert außerdem, dass das Urteil bundesweit geltende Regelungen nicht ausreichend berücksichtige und kündigte an, die eigene Rechtsposition im Berufungsverfahren zu verteidigen. "Unser Ziel ist es, die Videosprechstunde als festen und rechtssicheren Bestandteil der ambulanten Versorgung zu etablieren", so Teleclinic.

(mack)

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