Rheinland-Pfalz: Über ein fremdes Grundstück zur eigenen Garage? Nur mit Grundbucheintrag

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Eine frühere Absprache unter Nachbarn reicht nicht aus, um dauerhaft mit dem Auto über ein fremdes Grundstück zur eigenen Garage fahren zu dürfen.

Das Landgericht Frankenthal in Rheinland-Pfalz  hat in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine bloße Vereinbarung mit dem früheren Eigentümer den Käufer eines Grundstücks nicht bindet, wenn das sogenannte Wegerecht nicht auch im Grundbuch eingetragen ist. Zudem greife ein Notwegerecht zur Garage nur unter strengen Voraussetzungen, teilte das Gericht nun mit.

30 Jahre so gemacht, dann Gerichtsstreit

In dem Fall aus dem Rhein-Pfalz-Kreis hatte die Klägerin vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks eine Garage gebaut. Mit dem Auto konnte sie nach Darstellung des Gerichts nur über den Hof des Nachbarn die Garage erreichen, was der frühere Besitzer lange duldete. Nach dem Verkauf des Hofgrundstücks untersagten die neuen Eigentümer die Durchfahrt. Deshalb kam es zum Gerichtsstreit.

Die Klägerin berief sich auf die frühere Vereinbarung und verlangte außerdem ein Notwegerecht. Das Gericht winkte jedoch ab: Ohne Eintragung im Grundbuch gelte die Vereinbarung nicht mehr. Ein Notwegerecht bestehe ebenfalls nicht, weil das Grundstück weiterhin über ein Hoftor erreichbar sei – auch wenn die Garage nicht mehr angefahren werden könne.

Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits Anfang 2020 klargestellt, dass es ein Wegerecht für fremde Grundstücke »aus Gewohnheit« nicht gibt.

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