Zurücknehmen lässt sich eine Schenkung nicht ohne Weiteres. „Prinzipiell gilt: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“, sagt der Kölner Notar Maximilian von Proff. Anders ist das nur, wenn dies zuvor im Vertrag fest vereinbart wurde. Wie bei allen Immobilienübertragungen lassen die Beteiligten den Schenkungsvertrag notariell beurkunden. Es ist üblich, Rückforderungsrechte in den Vertrag einzubauen, die beispielsweise greifen, wenn das beschenkte Kind insolvent geht.

vor 2 Tage
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