Früher hingen sie an Schwarzen Brettern amerikanischer Universitäten, heute sind sie eher im Internet zu finden: Anzeigen, die um Eizellspenden werben. „Egg donors wanted“: Gesucht werden junge Frauen, Angebote von 10.000 Dollar an sind keine Seltenheit, aber auch wesentlich höhere Summen wurden schon gesichtet. Gute Noten, schöne Fotos, sportliche Erfolge, ein Abschluss aus Harvard – das alles kann den Preis hochtreiben. Nirgendwo hat sich die Reproduktionsmedizin so weit zu einer kommerziellen Dienstleistungsindustrie entwickelt wie in den USA.
Agenturen präsentieren zahlenden Kunden Hunderte Profile, vermitteln nicht nur Eizellspenderinnen, sondern auch Frauen, die bereit sind, ein Kind für andere auszutragen. Kanzleien entwerfen Verträge, Kliniken pflanzen Leihmüttern genetisch vorgetestete befruchtete Eizellen ein. Man sei an der „Erschaffung“ (creation) Tausender Kinder beteiligt gewesen, warb kürzlich eine Einrichtung in Connecticut.
Eine einheitliche rechtliche Regelung für das Milliardengeschäft gibt es nicht. Jeder Bundesstaat entscheidet, ob etwa Leihmutterschaft zulässig ist und ob eine Leihmutter für ihre Schwangerschaft bezahlt werden darf. Während einige Staaten wie Louisiana die Praxis bis heute stark einschränken, haben sich andere, allen voran Kalifornien, zu Zentren der Reproduktionsbranche entwickelt. In 31 Bundesstaaten sind entsprechende Verträge unterschiedlicher Art erlaubt, in 15 Staaten gibt es gar keine Regeln dazu.
Vorreiter Kalifornien
In Kalifornien erkennen Gerichte bereits seit den Neunzigerjahren die Rechte von Wunscheltern, ob verheiratet, hetero- oder homosexuell, weitreichend an. Leihmutterschaft ist etabliert und zieht auch viele internationale Kunden an. Solange bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind, greift der Staat vergleichsweise wenig in die Gestaltung der Vereinbarungen ein. In der Regel wird bereits vor der Geburt gerichtlich oder vertraglich festgelegt, dass die beauftragenden Personen die Eltern des zukünftigen Kindes sind.
Auch in vielen anderen Bundesstaaten muss die Leihmutter das Neugeborene nicht rechtlich aufgeben, sondern sie ist bereits bei der Geburt keine Sorgeberechtigte. Anders verhält es sich, wenn die Schwangere ihre eigene Eizelle hat befruchten lassen, um für Dritte ein Kind auszutragen – in diesem Fall der „genetic surrogacy“ kann sie durchaus Rechte an dem Baby haben und gerichtlich durchsetzen. Die meisten Leihmutterschaften in den USA sind aber heute sogenannte „gestational surrogacies", bei denen auch die Eizelle von einer Spenderin stammt.
Mikroskopbild einer SpermieninjektiondpaEin Gesetz, das deren Auswahl nach Aussehen, Bildung oder ethnischer Herkunft verbieten würde, existiert nicht. Auch die befruchteten Eizellen können später mit Präimplantationsdiagnostik und genetischen Tests selektiert werden – viele Agenturen und Kliniken werben explizit damit. Die freie Auswahl wird gern als Ausdruck reproduktiver Autonomie beschrieben. Kritiker sehen darin eine Form von Eugenik.
Daten sind Mangelware
In den USA gibt es kein öffentliches Register aller Leihmutterschaften, deswegen ist ihre Zahl unbekannt. Eine Branchenstatistik geht von mindestens 4000 Geburten durch Leihmütter im vergangenen Jahr aus. Daten über Einkommen, Beruf, Hautfarbe oder Motivation und gesundheitliche Folgen werden nicht erhoben. Als wahrscheinlich kann zumindest eine relative Klassenungleichheit gelten: für viele Menschen sind die 60.000 Dollar viel Geld, die Leihmütter im Schnitt Schätzungen zufolge verdienen. Die Auftraggeber verfügen dagegen über genug Einkommen oder Vermögen, um ein Verfahren zu finanzieren, dessen Gesamtkosten weit über 100.000 Dollar liegen.
Bundesstaaten mit jüngeren Regelungen als Kalifornien haben in den letzten Jahren versucht, Leihmütter und Eizellspenderinnen stärker zu schützen. So müssen Leihmütter in Connecticut bereits ein eigenes Kind geboren haben, medizinisch und psychologisch untersucht werden und einen eigenen Anwalt haben, den die Auftraggeber bezahlen. Die Vertragsparteien dürfen sich keinen Rechtsbeistand teilen. In New York legt eine „Bill of Rights“ für Leihmütter fest, dass diese alle gesundheitlichen Entscheidungen während der Schwangerschaft allein treffen und dieses Recht nicht vertraglich abtreten können. Zudem benötigen Vermittlungsagenturen anders als in den meisten Bundesstaaten eine Lizenz.
Obwohl die Verträge mit den zukünftigen Eltern des Kindes oft detailliert regeln, wie Schwangerschaft und medizinische Behandlung ablaufen sollen, erklären Staaten wie New York und Connecticut einen Bereich für unverfügbar: Über den Körper der Leihmutter kann niemand vertraglich bestimmen. Weder darf sie zu einer Abtreibung oder einem Kaiserschnitt verpflichtet werden noch dazu, keinen Abbruch vornehmen zu lassen. Die Parteien können also Erwartungen formulieren, aber die Entscheidung bleibt bei der schwangeren Frau. Klauseln über eine bestimmte Ernährung, erwünschtes Sexualverhalten und Ähnliches sind rechtlich unwirksam, kommen aber in der Praxis häufig vor. Die Rechte der Leihmutter beziehen sich auch in diesen Staaten nur auf ihren eigenen Körper während der Schwangerschaft, nicht auf das Sorgerecht.
Regeln lassen sich umgehen
Etliche Bundesstaaten wollen auch die Interessen des Kindes schützen. So können die Auftraggeber etwa in Connecticut später nicht wegen einer Behinderung, Krankheit oder einer Mehrlingsgeburt zurücktreten. Allerdings ist es nicht schwer, sich eine Umgehung all dieser Regelungen vorzustellen. Eltern können ein unerwünschtes Kind zur Adoption freigeben. Und eine Leihmutter, die unter finanziellem und seelischem Druck steht, könnte sich auf Forderungen der Auftraggeber einlassen, zum Beispiel auf das Tragen eines Fitnesstrackers mit Datenübertragung. Zudem sind zivilrechtliche Schadenersatzforderungen nach einem Abbruch möglich.
Die Abschaffung des allgemeinen Rechts auf Abtreibung hat die Lage von Leihmüttern zusätzlich komplizierter gemacht. So verbietet ein Staat wie Florida Schwangerschaftsabbrüche in den meisten Fällen, erlaubt aber Leihmutterschaft. Die Leihmütter dort haben somit nicht die körperliche Autonomie, die sie in Staaten wie Connecticut haben, wo sie niemand zum Austragen eines Kindes zwingen kann.
Trotz der Unterschiede haben die Bundesstaaten, die Leihmutterschaft erlauben oder gar nicht regeln, viele Gemeinsamkeiten. Ihre Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Verbot der Leihmutterschaft zwei Rechte verletzen würde: die Vertragsfreiheit und das Recht, sich fortzupflanzen. Im Gegensatz zur Bezeichnung „Leihmutter“ im Deutschen ist in den USA auch schon länger nicht mehr von „surrogate mothers“ die Rede. Die sozial-moralische Erwartung „Mutter“ ist auch sprachlich für die schwangere Person nicht vorhanden. Gesetzestexte oder auch die Werbung von Agenturen und Ärzten handeln stattdessen von „surrogates“, „surrogate carriers“ oder „gestational carriers“. Als Mutter wird hier nicht, wie im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, eine Frau verstanden, die ein Kind zur Welt gebracht hat.
Genau diese Konstruktion, die den Körper der Schwangeren von ihrer sozialen Rolle abspaltet und das Neugeborene bereits vor der Geburt zum Objekt eines Handels macht, ist aus Sicht des deutschen Rechts bislang nicht möglich. Auch wenn das deutsche Bundesverfassungsgericht diese Frage nie grundsätzlich entschieden hat, spielen verfassungsrechtliche Unterschiede eine Rolle. Etwas Ähnliches wie die „Objektformel“ im Hinblick auf Artikel 1 des Grundgesetzes kennt das amerikanische Recht nicht. Durch sie wird auch der Veräußerung der eigenen Würde durch die Bürger selbst widersprochen, und der Staat ist ausdrücklich aufgefordert, Menschen davor zu schützen. Das amerikanische Recht ist stärker von Privatautonomie und Abwehrrechten gegen den Staat geprägt.
So entsteht auch das scheinbare Paradox, dass in den USA Sexarbeit fast überall verboten, Leihmutterschaft aber meist erlaubt oder unreguliert ist, während es in Deutschland genau umgekehrt ist. Das amerikanische Recht bestreitet für Menschen, die kommerzielle Sexarbeit leisten wollen, genau jene vertragliche Autonomie, die bei der Leihmutterschaft regelmäßig angeführt wird.
Umgekehrt geht man in Deutschland inzwischen nicht mehr davon aus, dass Sexarbeit automatisch das ist, was der Leihmutterschaft entgegenstehe: ein unzulässiges Einverständnis in die Verletzung der eigenen unveräußerlichen Würde qua Kommerzialisierung. Dieser Widerspruch hat damit zu tun, dass das Verbot der Prostitution in den USA historisch in einem anderen Kontext und früher entstand. Aber es zeigt auch, dass die moralische Bewertung des Zwecks des Vertrags, die Familiengründung eben statt der „Sünde“, juristisch eine enorme Rolle für die Amerikaner spielt.

vor 3 Stunden
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