Die Filmwerkstatt Düsseldorf kann aufatmen. Die Sperre der Facebook-Seite der Kultureinrichtung durch Meta Platforms war rechtswidrig. Diesen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat der gemeinnützige Verein für cinematografische Liebhaber zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erstritten. Als juristischer Hebel diente das Wettbewerbsrecht. Anlass war eine im Dezember 2021 ohne vorherige Ankündigung oder unmittelbare Begründung verhängte Sperre der Facebook-Seite der Filmwerkstatt.
Die Filmwerkstatt wurde dabei vermutlich Opfer des seit Jahren umkämpften Nippel-Verbots bei Meta: Sie hatte einen Programmhinweis für den Oscar-nominierten Film "Der Schamane und die Schlange" mit einem Standbild gepostet. Darauf war eine Gruppe mit Lendenschurz bekleideter Indigener zu sehen.
2024 hat das Landgericht Düsseldorf Meta bereits zu Unterlassung verpflichtet, die Facebook-Seite des Klägers auf Basis des zugrundeliegenden Sachverhalts erneut ohne Angabe konkreter Gründe zu sperren (Az. 14d O 1/23). Für Zuwiderhandlungen drohte ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. Meta müsse zudem die Kosten für die Abmahnung in Höhe von 627,13 Euro sowie die Kosten des Rechtsstreits zahlen, hieß es damals. Die Sperre ohne vorherige oder unverzüglich danach erfolgte Begründung und Anhörung ist laut dem Urteil "ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung des Klägers". Das Vorgehen Metas sei auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Meta fand nur noch Vermerk zu nackten Kinderdarstellungen
Das OLG hat laut GFF das Urteil des LG jetzt bestätigt. Meta argumentierte demnach vergeblich, dass die Sperre mit der Entfernung von insgesamt 17 Postings wegen Verstößen gegen Facebook-Vorschriften zu tun habe. Konkret sei gegen das Verbot der Nacktdarstellung von Kindern verstoßen worden. Insoweit sei in den internen Systemen noch der Vermerk "Child_Nudity" hinterlegt. Dies sei im Einzelnen aber nicht mehr nachvollziehbar, da die Beiträge spätestens nach 90 Tagen gelöscht würden.
Die Blockade könne sich zwar als "Fehler im Einzelfall" darstellen, räumte Meta während des Verfahrens ein. Den Vorwurf der Kläger, absichtlich eine Fehlbeurteilung vorgenommen zu haben, wies der Datenkonzern von sich. Damit kam er aber nicht durch.
In dem Fall habe ein deutsches Gericht nur entscheiden können, "weil es sich um eine kartellrechtliche Streitigkeit handelte", erläutert die GFF. Indem Meta die Seite der Filmwerkstatt sperrte, habe das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung klar ausgenutzt. Der Verein habe so eineinhalb Jahre lang nicht auf Facebook für sein Angebot werben können. Deswegen seien Interessierte nicht erreichbar gewesen, die den Verein finanziell unterstützen. Die Bürgerrechtsorganisation hält das Urteil für wegweisend, da es gerade Vereinen, Künstlern und Forschern die Möglichkeit biete, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
(ds)