Verwaltungsgericht Berlin: AfD verliert Verfahren um Millionenspende

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Saal 0416 des Berliner Verwaltungsgerichts ist mit schmucklos noch wohlwollend beschrieben. Man erreicht ihn über lange Gänge, die an die Flure eines Krankenhauses erinnern, vorbei an der Materialausgabe. Der blau-grüne Teppich des Plenarsaals hat schon den ein oder anderen Fleck. Hin und wieder gibt es Probleme mit einem der Mikrofone. Die weißen Lamellenvorhänge verhindern, dass allzu viel Tageslicht in den Raum gelangt, daher erhellen Leuchtstoffröhren an der Decke den Saal. Das Arrangement an diesem Donnerstagmorgen versprüht also den typisch nüchternen Charme der deutschen Verwaltung.

Die Angelegenheit, um die es in Saal 0416 geht, hat dagegen sämtliche Bestandteile eines Polit-Thrillers: Eine in weiten Teilen rechtsextreme Partei, die nach der Macht greift. Eine Millionenspende kurz vor einer bedeutenden Wahl. Und die Frage, ob dahinter ein Geldgeber steckt, den man gut und gerne als Phantom bezeichnen kann. Oder um es konkret zu machen: Das Verwaltungsgericht Berlin musste darüber entscheiden, ob die Plakatspende im Wert von gut 2,35 Millionen Euro, die die AfD Anfang 2025 erhalten hatte, zulässig war. Und ob die Partei die mehr als zwei Millionen Euro, die sie an die Bundestagsverwaltung überwiesen hat, um eine Strafe zu verhindern, zurückbekommt. „Ich habe ein gutes Gefühl“, sagt Carsten Hütter, Bundesschatzmeister und Vertreter der AfD an diesem Tag, kurz nachdem sich die Richter zur Beratung des Urteils zurückgezogen haben. Er sollte enttäuscht werden.

Von wem kam die Millionenspende?

Um zu verstehen, warum sich die AfD und die Bundesrepublik Deutschland überhaupt vor Gericht gegenüberstehen, muss man gut eineinhalb Jahre zurückgehen: Am 7. Januar 2025 wendet sich der langjährige FPÖ-Funktionär Gerhard Dingler über seinen Anwalt an die AfD. Sein Angebot: Mehr als 6000 Großplakate wollte der Österreicher deutschlandweit aufhängen lassen und dazu eine Kölner Werbefirma beauftragen, als Unterstützung für den anstehenden Bundestagswahlkampf der AfD.

Die Plakate entsprachen zwar keineswegs dem Design, mit dem die Partei ihre Kampagne bestritt. Obendrein war ihr Name falsch geschrieben, „AFD“, nicht AfD. Aber der Bundesvorstand beschloss, das Angebot anzunehmen. Anfang Februar meldete die AfD der Bundestagsverwaltung offiziell den Eingang einer Spende in Höhe von gut 2,35 Millionen Euro. Als Spender gab sie Gerhard Dingler und dessen Adresse im kleinen Ort Frastanz im österreichischen Vorarlberg an.

Doch schon wenig später zeichnete sich ab, dass sich die Verantwortlichen womöglich nicht nur tausende Wahlplakate angelacht hatten, sondern auch einen Riesenärger. Mitte Februar, wenige Tage vor der Wahl, berichteten der Spiegel und die Wiener Zeitung Standard über den Verdacht, der Millionenbetrag stamme gar nicht von Dingler, sondern vom deutschen Immobilienmilliardär Henning Conle.

Vieles deutet darauf hin, dass das Geld von Conle stammt

Conle ist ein Phantom. Öffentlich ist über den 82-Jährigen kaum etwas bekannt, abgesehen davon, dass er steinreich ist und der AfD schon einmal auf Umwegen Geld zukommen ließ. 2017 spendete er 132 000 an den Kreisverband der heutigen AfD-Chefin Alice Weidel. Allerdings nicht direkt, sondern – wie sich später herausstellte – über mehrere Strohleute. Die AfD musste daraufhin eine Strafe in Höhe von 396 000 Euro bezahlen. Nun steht die Frage im Raum, ob Conle ein ähnliches Konstrukt gewählt hatte, um der AfD erneut Geld zukommen zu lassen.

Denn inzwischen ist bekannt, dass Conle Dingler per Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2024 einen Betrag in Höhe von 2,6 Millionen Euro übereignete und ihm das Geld wenige Tage später, an Heiligabend, überwies. Es deutet also vieles darauf hin, dass die 2,35 Millionen Euro, die Dingler in die Plakatwerbung investierte in Wahrheit von Henning Conle stammten und Dingler den restlichen Teil der Summe als Aufwandsentschädigung behalten hatte. Demnach wäre Dingler nicht der eigentliche Spender, sondern ein gut entlohnter Strohmann. Und die Spende illegal.

Laut dem deutschen Parteiengesetz sind Parteispenden unzulässig, wenn ihr Wert mehr als 500 Euro beträgt und der Spender nicht feststellbar ist oder es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Strafzahlung in Höhe des dreifachen Spendenbetrages rechnen – in diesem Fall also von gut sieben Millionen Euro. Um das zu verhindern, überwies die AfD im vergangenen Jahr gut 2,35 Millionen Euro aus der Parteikasse an die Bundestagsverwaltung. Weil sie jedoch der Auffassung ist, sie habe sich korrekt verhalten, fordert sie per Klage das Geld zurück, einschließlich üppiger Zinsen.

Konnte die AfD wissen, wer der eigentliche Gönner ist?

Die für das Gericht entscheidenden Fragen dabei sind: Konnte die AfD zum Zeitpunkt der Spende wissen, wer der eigentliche Gönner ist? Konnte sie also erkennen, dass es sich um eine Strohmann-Spende handelt? Und hat sie genug getan, um sicherzustellen, dass dem nicht so ist?

Erna Viktoria Xalter, die Präsidentin des Berliner Verwaltungsgerichts, will daher von Schatzmeister Hütter wissen, was in seiner Partei passiert sei, als sie von der Spende erfuhr. Als das Schreiben von Dinglers Anwalt gekommen sei, habe man sich mit dem Österreicher in Verbindung gesetzt, sagt Hütter. Man habe mit ihm telefoniert, Nachrichten über Whatsapp ausgetauscht. Die AfD habe sich auch bei der FPÖ erkundigt und sei sogar so weit gegangen, sich in Dinglers Wohnort umzuhören, wo man der AfD bestätigt habe, dass dieser aus einer sehr vermögenden Familie stamme.

Es sei für die AfD zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass das Geld nicht aus dem persönlichen Besitz von Herrn Dingler stamme, sagt Hütter. Mehr Nachforschung sei schlicht nicht möglich gewesen. „Ich bin keine Behörde, ich bin keine Detektei“, sagt Hütter. Gut zwei Stunden geht es in Saal 0416 um die Feinheiten des deutschen Verwaltungsrechts und der Parteienfinanzierung. Dann ist Pause.

Um kurz nach 15 Uhr kehrt Präsidentin Xalter zurück, um ihr letztes Urteil zu verkünden, bevor sie demnächst in den Ruhestand geht. Was sie vorher noch zu sagen hat, wird die AfD allerdings nicht freuen. Die Annahme der Plakatspende war unzulässig, sagt Xalter. Sie begründet dies mit jenem Satz im deutschen Parteiengesetz, der definiert, dass eine Spende dann illegal ist, wenn sie mehr als 500 Euro beträgt und der Spender nicht feststellbar ist. Als wahre Geldgeber kämen nämlich sowohl Herr Dingler als auch Herr Conle in Betracht. Das ergebe sich aus der kurzen Zeit, die zwischen der Überweisung von Conle an Dingler und der Plakatspende lag sowie aus der ähnlichen Höhe der beiden Beträge – nämlich 2,6 und 2,35 Millionen Euro. Außerdem habe alles im Kontext der nahenden Bundestagswahl stattgefunden. Ob es sich also um eine Strohmann-Spende handelte oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts erst einmal nicht so wichtig. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt, als die AfD die Spende angenommen hat, keine Gewissheit darüber bestanden habe, wer der wahre Spender ist, sagt Xalter. Deswegen bekommt die AfD ihr Geld nicht zurück.

AfD-Schatzmeister Hütter sagte beim Verlassen des Saales, die AfD treffe keine Schuld, sie sei getäuscht worden. Das habe die Richterin auch festgestellt. Es könne nun sein, dass seine Partei in Berufung gehen werde. Das könne er zu diesem Zeitpunkt aber nicht allein entscheiden.

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