Bewohnt der Verkäufer die Wohnung also drei Kalenderjahre bis zur Veräußerung selbst, fällt die Spekulationssteuer nicht an, selbst wenn die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft wird. Drei Kalenderjahre vor Veräußerung müssen nicht drei volle Jahre sein: Theoretisch würde es genügen, vom 31. Dezember des ersten dieser drei Jahre bis zum 1. Januar des Veräußerungsjahres, also nur zwei Jahre lang, dort zu wohnen.

vor 6 Stunden
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