Glasfaser im Haus: Gegen den „ökonomischen Wahnsinn“

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Erik Massarczyk hat ein Problem: Wenn die Kollegen des Experten für Telekommunikationsregulierung bei der Deutschen Glasfaser auf Hauseigentümer zugehen, um deren Gebäude mit Glasfaser zu versorgen, lehnen sie ab oder melden sich erst gar nicht zurück. Die Folge: Die Häuser bleiben unerschlossen.

„Das sehen wir als ökonomischen Wahnsinn an“, sagte Massarczyk auf der Glasfasermesse Fiberdays 26 in Frankfurt am Main. „Denn wenn später der Bedarf für Glasfaser da ist, bedeutet ein zweiter Anlauf erstens eine Zeitverzögerung und zweitens einen großen Kosteneinsatz.“

Deshalb begrüßt Massarczyk das neue Recht auf Vollausbau, das im [Link auf :Referentenentwurf%7C_blank] zum neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) steht. Demnach hat der Netzbetreiber, der Glasfaser bis an ein Gebäude verlegt hat (Fiber to the building, FTTB), das Recht, die Glasfaser auch bis in jede Wohnung des Gebäudes zu führen (Fiber to the home, FTTH). Der Gebäudeeigentümer kann dies nur verhindern, wenn er innerhalb von zwei Jahren seinerseits für den Glasfaserausbau in seinen Immobilien sorgt.

Was zunächst vernünftig klingt, hat seine Tücken. Nachdem der Netzbetreiber seine Ausbauabsicht geäußert hat, muss der Gebäudeeigentümer innerhalb von zwei Monaten mitteilen, ob er den Ausbau selbst organisiert oder mit eben jenem Netzbetreiber vornehmen will. Hat der Gebäudeeigentümer bereits einen Ausbauplan vorliegen, sollte er in der Lage sein, die 2-Monats-Frist einzuhalten.

Dass ein Gebäudeeigentümer die Frist auch dann einhält, wenn er sich bislang noch keine Gedanken über den gebäudeinternen Glasfaserausbau gemacht hat oder sich gerade mit einem anderen Netzbetreiber in Verhandlungen befindet, hält Christoph Enaux, Partner der Kanzlei Greenberg Traurig, für „völlig illusorisch“.

Mehr noch: „Große Kooperationsvereinbarungen können ganz gezielt torpediert werden“, sagte Enaux auf den Fiberdays 26. Hat zum Beispiel ein Wohnungsunternehmen eine Ausbauvereinbarung mit einem Netzbetreiber, mit der in den nächsten vier bis fünf Jahren der gesamte Bestand mit Glasfaser versorgt wird, müsste der Plan auf zwei Jahre eingedampft werden, wenn ein anderer Netzbetreiber sein Recht auf Vollausbau geltend machen würde.

Eine Folge könnte sein, dass sich Mischkalkulationen nicht mehr tragen. Die Gebäude, die hohe Investitionen erfordern, fallen aus der Planung heraus, um die Zwei-Jahres-Frist einzuhalten. Das Recht auf Vollausbau würde den Vollausbau also verhindern.

Schlimmstenfalls müssten die nicht erschlossenen Gebäude später mit Förder-, also Steuergeldern ausgebaut werden. „So können Sie die Business Cases Ihrer Wettbewerber ganz gezielt abschießen“, erklärte Enaux, denn das Vollausbaurecht kann für jedes einzelne Gebäude geltend gemacht werden.

Der Vorwurf des Handtuchwerfens ist nicht neu und wurde in der Vergangenheit häufig geäußert, wenn etwa ein Netzbetreiber nur den lukrativen Ortskern ausbauen will, die Randlagen aber außer Acht lässt, während ein anderer den Ort flächendeckend mit Glasfaser versorgen will, für die Investition in die Randlagen aber den Ortskern für sich allein benötigt. In dem Fall geht seine Kalkulation nicht mehr auf und er zieht sich zurück.

„Das, was deutsche Urlauber machen, wird jetzt gesetzlicher Anspruch“, befürchtet Claus Wedemeier, Leiter Digitalisierung und Demografie beim Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW. Nur dass es nicht um Pool-Liegen, sondern um die Versorgung mit Glasfaser geht. Einen Interessensausgleich kann er im Recht auf Vollausbau jedenfalls nicht erkennen.

Wedemeier räumt in Richtung Massarczyk ein, dass es Gebäudeeigentümer gibt, die sich nicht melden, wogegen es Mittel geben müsse. „Es werden aber alle in Haftung für diejenigen genommen, die den Ausbau auf die lange Bank schieben“, kritisiert Wedemeier das Vollausbaurecht.

Die rund 3000 GdW-Mitglieder haben laut Wedemeier 40 Prozent ihrer Wohneinheiten mit FTTB erschlossen und 20 Prozent mit FTTH. Dieser Anteil soll in den nächsten fünf Jahren auf 75 Prozent steigen. Damit das funktioniert, muss aber nicht nur aus Wedemeiers Sicht das Recht auf Vollausbau angepasst werden.

(vbr)

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