Digital Markets Act: Teilerfolg für Meta vor dem EU-Gericht

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Meta hat im Ringen um die EU-Regeln für Digitalplattformen einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am Mittwoch einen Beschluss der EU-Kommission teilweise für nichtig erklärt. Die Brüsseler Wettbewerbshüter klassifizierten den Facebook-Mutterkonzern im September 2023 auf Basis des Digital Markets Acts (DMA) als sogenannten Torwächter (Gatekeeper). Diese Einstufung kippte EuG für den hauseigenen Kleinanzeigendienst Marketplace. Für den Kommunikationsdienst Messenger bleibt sie dagegen bestehen.

Meta hatte gegen beide Benennungen geklagt. Der Plattformbetreiber betrachtet die betroffenen Dienste nicht als eigenständige, kritische Zugangstore für Geschäftskunden.

In seiner Begründung zur Aufhebung des Marketplace-Status sparte das Gericht nicht mit Kritik an der Kommission. Die Luxemburger Richter warfen der ihr einen Rechtsfehler vor. Sie habe sich bei ihrer Bewertung stur auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung gestützt und dabei wesentliche regulatorische und tatsächliche Änderungen ignoriert, die Meta bereits Ende Juli 2023 eingeführt hatte. Ein Sprecher des US-Konzerns begrüßte das Urteil dementsprechend: Die Entscheidung bestätige, dass der Marketplace von vornherein nicht habe benannt werden dürfen.

Das EuG hebt hervor, dass die Rechtmäßigkeit eines EU-Rechtsakts immer anhand der tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt werden müsse. Genau hier habe die Kommission versagt, da sie weder eine konkrete Analyse der von Meta vorgenommenen Änderungen vorgelegt noch deren Auswirkungen auf die Einstufung als Online-Vermittlungsdienst fundiert erläutert habe. Um als solcher zu gelten, muss ein Dienst es Unternehmen nachweislich ermöglichen, Verbrauchern direkt Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Die Argumente der Kommission in dem Beschluss blieben in diesem Punkt laut der Entscheidung rein hypothetisch und unvollständig.

In der Praxis hat das Urteil in der Rechtssache T-1078/23 für das operative Geschäft des Marketplace aber nur noch symbolische Bedeutung. Die Kommission hob die Gatekeeper-Einstufung für den Kleinanzeigendienst bereits im April 2025 offiziell auf. Meta hatte zuvor zusätzliche Überwachungswerkzeuge implementiert, um die kommerzielle Nutzung durch Firmen einzudämmen. Diese Maßnahmen führten dazu, dass die Zahl der aktiven Geschäftskunden in der EU auf unter 10.000 sank. Das ist weit unter dem Schwellenwert des DMA.

Nicht erfolgreich verlief das Verfahren für Meta dagegen mit Blick auf den Messenger. Hier bestätigten die Richter die Auffassung der Kommission in vollem Umfang und wiesen die Argumente des Betreibers ab. Sie stellten fest, dass es sich beim Messenger um einen vom sozialen Netzwerk Facebook getrennten, nummernunabhängigen, interpersonellen Kommunikationsdienst handelt. Meta hatte argumentiert, die Dienste seien tief miteinander integriert. Das EuG verwies indes darauf, dass der Messenger über eigenständige Apps angeboten und unabhängig von Facebook genutzt werden könne. Ferner bewerbe der Konzern gezielt spezifische Werkzeuge, die Unternehmen die direkte Kontaktaufnahme mit Nutzern erlauben.

Auch den Einwand Metas, die Kommission habe die Nutzerzahlen falsch berechnet, ließ das Gericht nicht gelten. Bei der Ermittlung, ob die quantitativen Schwellenwerte des DMA erreicht werden, durften die Brüsseler Beamten korrekterweise alle Endnutzer heranziehen und mussten nicht nur jene zählen, die den Messenger exklusiv ohne Facebook-Konto nutzen. Da Meta keine ausreichenden Argumente vorbringen konnte, um die gesetzlichen Vermutungen des DMA zu entkräften, war die Kommission auch nicht zu einer speziellen Marktuntersuchung verpflichtet.

Meta kündigte an, die Optionen für eine Beschwerde gegen diesen Teil des Urteils beim Europäischen Gerichtshof genau zu prüfen. 2025 verhängte die EU bereits ein Bußgeld von 200 Millionen Euro gegen Meta wegen Wettbewerbsverstößen. Dagegen wehrt sich das Unternehmen ebenfalls vor Gericht.

(mho)

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