Collien Fernandes: Was ist eine „virtuelle Vergewaltigung“?

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Collien Fernandes hat gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen Strafanzeige erstattet; sie erhebt den Vorwurf der „virtuellen Vergewaltigung“. Ulmen weist die Vorwürfe zurück, sein Anwalt spricht von „unwahren Tatsachen“ und kündigt an, er werde gegen Berichterstattung vorgehen; sie sei „aus mehreren Gründen rechtswidrig“.

Der Ausdruck, den Collien Fernandes wählt, ist so drastisch wie treffend: „Virtuelle Vergewaltigung“ ist kein fest umrissener Straftatbestand, sondern ein Begriff aus der Geschichte digitaler Räume. Seit mehr als 30 Jahren wird er verwendet, wenn sexualisierte Grenzüberschreitungen im Netz bezeichnet werden sollen.

Kein juristischer Begriff

Seinen Anfang nahm der Begriff in der Frühzeit des Internets. 1993 beschrieb der amerikanische Journalist und Autor Julian Dibbell in seinem Essay „A Rape in Cyberspace“ einen Vorfall in LambdaMOO, einer textbasierten Onlinewelt. Dort hatte ein Nutzer die Figuren anderer mit technischen Mitteln so manipuliert, dass sie sexuelle Handlungen gegen den Willen ihrer Eigner ausführten. Der Täter, bei Dibbell unter dem Namen „Mr. Bungle“ beschrieben, nutzte dafür ein Programm, das fremden Figuren nicht nur sexuelle Handlungen, sondern auch Worte und Reaktionen aufzwang. Die virtuell Betroffenen beschrieben den Vorgang gleichwohl als reale Demütigung und Grenzverletzung.

Christian Ulmen und seine damalige Ehefrau Collien Ulmen-Fernandes Im Jahr 2024.Christian Ulmen und seine damalige Ehefrau Collien Ulmen-Fernandes Im Jahr 2024.Picture Alliance

In der Community löste der Fall tagelange Debatten aus; einzelne Nutzer beschrieben Ekel, Scham und Wut, andere fragten, ob eine bloß digitale Szene überhaupt als Gewalt gelten könne. Am Ende wurde der Account des Täters von der Plattform entfernt. Der Fall machte früh sichtbar, dass Gewalt auch in digitalen Räumen als real erfahren wird – auch ohne körperliche Dimension.

Juristisch liegt der Fall anders. Das Strafrecht knüpft Vergewaltigung in der Regel an körperliche sexuelle Handlungen, Nötigung oder andere physische Eingriffe. Reine Avatar- oder Textinteraktionen fallen nicht darunter. Gerade aus dieser Leerstelle im Recht heraus wurde der Behelfsbegriff „virtual rape“ seit den Neunzigerjahren immer wieder herangezogen, um einen Unrechtssachverhalt im digitalen Raum zu benennen, für den das klassische Strafrecht keine passenden Tatbestände bereithielt.

Die Simulation körperlicher Nähe

Eine erste Bedeutungsverschiebung erfuhr der Begriff mit Onlinewelten wie „Second Life“, die 2003 startete. Dort konnten visuelle Avatare, die viele Menschen nach ihrem eigenen Vorbild gestalteten, sexuelle Interaktionen miteinander eingehen – grundsätzlich aber nur nach wechselseitigem Einverständnis. 2007 wurde international über einen Fall berichtet, den belgische Ermittler als möglichen Vorwurf des „virtual rape“ prüften. Berichten zufolge sollen Schutzmechanismen mithilfe sogenannter Scripts umgangen worden sein, so dass ein Avatar gegen den Willen des Kontoinhabers in sexualisierte Handlungen verwickelt wurde.

Die Bezeichnung „virtual rape“ tauchte damit erneut auf, nun aber nicht mehr für eine rein textliche Szene, sondern für einen graphisch sichtbaren Übergriff auf eine Figur, in der sich viele Nutzer selbst wiedererkannten. Über die Details des konkreten Falls wurde nur Bruchstückhaftes bekannt; zu einer Anklage kam es nicht.

Mit Virtual Reality und dem Schlagwort Metaverse verschob sich die Bedeutung des Begriffs ein weiteres Mal. Nun ging es nicht mehr nur um Texte oder ferngesteuerte Avatare, sondern um immersive virtuelle 3D-Welten, in denen Nutzer mit VR-Brillen körperliche Nähe simulieren. Ein oft genannter früher Fall betraf 2016 das VR-Spiel „QuiVr“: Die Nutzerin Jordan Belamire schilderte, ein anderer Spieler habe sie mit seinen virtuellen Händen bedrängt und begrapscht.

Der gestohlene Körper im Digitalen

Sie berichtete später, sie habe noch versucht auszuweichen und sich wegzuducken, der andere Avatar sei ihr aber gefolgt; obwohl sie wusste, dass keine reale Berührung stattfand, beschrieb sie den Vorfall als Schockmoment. 2021 berichtete zudem eine Betatesterin von „Horizon Worlds“, ihr Avatar sei dort von anderen Avataren sexuell bedrängt worden. Meta reagierte später mit persönlichen Schutzabständen zwischen Avataren, einer Art digitaler Sicherheitszone, die andere Figuren auf Distanz halten soll.

Im Fall Fernandes gegen Ulmen kehrt der Begriff also abermals in veränderter Form wieder: Nicht mehr der Avatar in einer virtuellen Welt steht im Zentrum, sondern der Vorwurf einer Frau, ihr seien im Digitalen Körper, Stimme und sexuelle Selbstbestimmung entzogen worden – genau das könnte diesen Fall zu einem Wendepunkt machen.

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