Die Party lief aus dem Ruder. Achtzig Gäste waren zur Feier des 16. Geburtstags eines Teenagers geladen, versammelt waren am Ende 300 Menschen, die meisten ungebeten. Zweimal musste die Polizei eingreifen, zuerst, weil Türsteher mit den ungebetenen „Gästen“ aneinandergerieten, dann gab es Krawall auf der Straße, ein Polizist wurde leicht verletzt.
Darauf würde eine Polizeimeldung zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2019 lauten. Nähere Angaben zu den Beteiligten fänden sich nicht. Anders die „Bild“-Zeitung: Weil das feiernde Geburtstagskind der Sohn eines bekannten Medienunternehmers und Inhabers eines Versandhandels ist, nannte das Blatt den jungen Mann und dessen Vater beim Namen und machte kenntlich, wo die Villa steht, in der die Party crashte. Diese identifizierende Berichterstattung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer gerade veröffentlichten Entscheidung nun untersagt (Az. VI ZR 214/25).
„Ungestörte kindgemäße Entwicklung“
Der Kläger werde in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, das hier vor allem bedeute, dass seine Privatsphäre zu achten sei. Beeinträchtigt werde auch die „ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung“. Zur Privatsphäre gehöre, „das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“. Eine private Geburtstagsfeier bleibe, auch unter den hier beschriebenen Umständen, Privatsache.
Die „Bild“-Zeitung hatte argumentiert, der Vater des Klägers sei eine sehr bekannte Persönlichkeit und habe die Presse regelmäßig über private Belange informiert, sein Sohn sei mit ihm einmal bei einer „Charity Fight Night“ öffentlich in Erscheinung getreten. Zudem handele es sich hier um ein Ereignis von allgemeinem Interesse, zumal zum Zeitpunkt der Berichterstattung Partys, die aus dem Ruder liefen und in Gewalt ausarteten, besonderes Thema waren.
Das Landgericht Hamburg überzeugte die „Bild“-Zeitung im Juni 2020 mit dieser Argumentation nicht, wohl aber das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz im Mai 2025. Dessen Urteil hob der Bundesgerichtshof nun auf.

vor 2 Tage
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