Ausweiszwang für Zugang zu Sozialen Netzen und Videoplattformen in Österreich

vor 2 Stunden 1

Soziale Netze und Videoplattformen sollen in Österreich ab 2027 erst nach Altersverifikation genutzt werden können. Eine entsprechende Novelle des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes hat die österreichische Bundesregierung am Montag in Begutachtung geschickt. Unmündige (Personen unter 14 Jahren, Anmerkung) dürfen die Dienste dann nicht mehr nutzen. Die oppositionellen Grünen unterstützen das Vorhaben grundsätzlich, kritisieren aber „ein rechtlich schwammiges Gesetz: viel Datenschutz-Marketing, wenig konkrete Lösungen‟. Umgekehrt lehnt die rechte Oppositionspartei FPÖ die Novelle ab und erkennt „Zensur unter dem Deckmantel des Jugendschutzes‟.

Die geplante Ausweispflicht soll Zugang zu „Video-Sharing-Plattformen‟ einschränken, die selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen einen Sitz in der EU haben und sich an Nutzer in Österreich richten, sofern der Schutz Unmündiger vor „beeinträchtigenden Inhalten oder Verhaltensweisen nicht gewährleistet ist‟. Die potenzielle Beeinträchtigung mag körperlich, geistig oder sittlich sein.

Welche Inhalte oder Verhaltensweisen genau darunter fallen, bleibt der zuständigen Regulierungsbehörde überlassen. Jedenfalls reicht schon aus, wenn das Angebot nur eines der folgenden Merkmale aufweist: Automatisches Abspielen von Inhalten; endloses Scrolling und ähnliche Verhaltensweisen; ein Empfehlungssystem (ausgenommen Suchergebnisse), bei dem mehr als ein Drittel der vorgeschlagenen oder angezeigten Inhalte nicht von den selbst ausgewählten Kontakten des Nutzers stammen; direkte Kontakte eines Nutzers mit einem anderen, ohne bereits bestehendes gegenseitiges Kontaktverhältnis; Push-Nachrichten (ausgenommen Benachrichtigungen über individuelle Kommunikation mit selbst ausgewählten Kontakten, ausdrücklich abonnierte Inhalte oder die Sicherheit des Nutzerkontos); Anreize, zur Erhöhung der Interaktion mit der Plattform oder Inhalten anderer Nutzer.

„Video-Sharing-Plattform‟ ist als Dienstleistung für Information, Unterhaltung oder Bildung definiert, bei der der Dienstleister zwar die Organisation übernimmt, sei es durch algorithmische oder menschliche Anordnung der Inhalte, aber keine redaktionelle Verantwortung trägt. Zudem muss das Angebot „in der Regel gegen Entgelt‟ erbracht werden, was auch werbefinanzierte Dienste umfasst; entscheidend ist der wirtschaftliche Charakter. Reine Online-Speicher, deren Inhalte der Dienstleister nicht markiert oder anordnet, bleiben außen vor.

Als Video gilt jede „Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton‟, die von einem Nutzer bereitgestellt wird. Zusätzlich werden Videos von Mediendiensten erfasst („Sendungen‟). Was genau eine Abfolge von Bewegtbildern im Unterschied zu einer Abfolge von Standbildern ist, bleibt offen, was aber schon ein Problem der bisherigen Fassung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes ist. Eine öffentliche abschließende Liste aller erfassten Online-Angebote sieht die Novelle nicht vor.

Der Altersnachweis soll nicht direkt gegenüber dem Betreiber der Video-Sharing-Plattform, sondern gegenüber einem unabhängigen Dritten erfolgen. Dieser signalisiert dem Plattformbetreiber dann, ob der jeweilige Nutzer mündig ist oder nicht (über oder unter 14 Jahre alt). Die Betreiber sollen dafür offene Standards unterstützen, und der Altersprüfer darf kein zentrales Nutzungsprotokoll führen.

Der Altersnachweis muss erstaunlich streng geprüft werden, wahrscheinlich, weil australische Kinder Soziale Netze trotz dort bereits geltendem Verbot nutzen. In Österreich soll das Alter zumindest nach dem für Geldinstitute für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung gültigen Niveau geprüft werden müssen. Die Regierung propagiert den Einsatz der elektronischen ID Austria.

Bei Verstößen müssen Betreiber erfasster Plattformen mit Verwaltungsstrafen von bis zu 150.000 Euro rechnen. Teurer wird es für von der EU-Kommission als "sehr große Online-Plattform" eingestufte Anbieter. Diesen droht Österreich mit Geldbußen von bis zu sechs Prozent ihres weltweiten Umsatzes.

Jedermann kann bis 21. September zu dem Gesetzesentwurf Stellung nehmen. Dafür muss die selbe Stellungnahme per E-Mail sowohl an medienrecht@bmwkms.gv.at als auch an Post.VII-2@bka.gv.at geschickt werden (nur eine Eingabe reicht nicht).

Die ersten Reaktionen auf den Begutachtungstext fallen unterschiedlich aus:

Gesamten Artikel lesen