Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Online-Handel mit medizinischem Cannabis erschwert. Cannabis-Anbietern ist die Publikumswerbung für ihre Produkte nach einer Entscheidung des Gerichts vom Donnerstag verboten. Es handele sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel, heißt es in der Begründung der Karlsruher Richter. Daher sei die Werbung für solche Produkte ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbeverbot.
Im Streitfall hatte die Bad Homburger Wettbewerbszentrale die Firma Agea Care (jetzt Bloomwell) auf Unterlassung verklagt. Die Firma hatte über ihre Internetplattform damit geworben, Verbrauchern Behandlungstermine bei kooperierenden Ärzten zu vermitteln, wenn sie eine Therapie mit medizinischem Cannabis wünschten. Die Ärzte zahlten hierfür eine Vermittlungsgebühr. Das ärztliche Erstgespräch fand in den Räumen des Plattformbetreibers oder im Rahmen der Telemedizin digital statt.
Internetauftritt warb für medizinischen Cannabis-Konsum
Die Wettbewerbszentrale rügte, dass der Plattformbetreiber mit seiner Verbraucherwerbung gegen das Heilmittelwerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt. Der Internetauftritt ziele in erster Linie nicht auf die Information der Verbraucher, sondern wolle für den Konsum von medizinischem Cannabis werben.
Auch nach Auffassung des BGH war die Internetpräsentation darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen, befanden die Richter.
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale hat das Urteil generell Auswirkungen auf telemedizinische Plattformen. Arzneimittel sollten nur bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung hat überzeugen lassen. (epd)

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