Täuschend echt wirkende Filme und Bilder von Personen lassen sich mit Computertechnik immer einfacher erstellen. Die Leistungsfähigkeit allgemein verfügbarer KI-Modelle nimmt rasant zu, die Ergebnisse können sich inzwischen mit echten Filmproduktionen messen. Mit der leichten Verfügbarkeit auf Plattformen wie X nimmt auch der Missbrauch zu.
Bekannt sind etwa Betrugsversuche, bei denen die Täter KI-Werkzeuge einsetzen. Die sind wegen der Betrugsabsicht der Regel bereits strafbar. Weniger klar ist die Rechtslage bei Missbrauch von Bildern von Privatpersonen, sei es in Kombination mit KI-Elementen oder als reine KI-Produkte, sogenannten Deepfakes.
Debatte über Strafbarkeitslücke
Die Debatte über eine mögliche Strafbarkeitslücke bei pornografischen Deepfakes ist in Deutschland neu entfacht, nachdem die Schauspielerin Collien Fernandes in der vergangenen Woche mit Vorwürfen gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen an die Öffentlichkeit gegangen ist.
Intensiv diskutiert wird dabei unter anderem die Frage, ob KI-Anbieter und Plattformbetreiber stärker in die Pflicht genommen werden müssen. Denn weder die deutsche noch die europäische Rechtslage bieten bislang einen wirksamen Schutz vor derartigen Taten – was jedoch nicht bedeutet, dass Täter nicht dennoch belangt werden könnten. Doch in der Praxis ist das offenbar kaum durchzusetzen.
Bislang sind die verschiedenen Regularien ein buntes Puzzle. Vor allem das Allgemeine Persönlichkeitsrecht steht bislang im Zentrum der rechtlichen Möglichkeiten. Doch der Anspruch auf Entfernung und anschließend Unterlassung weiterer Verbreitung ist in der Praxis gegenüber den Betreibern und Urhebern kaum durchzusetzen, wenn diese von außerhalb des europäischen Rechtsraumes agieren. Zudem ist derjenige, der eine Entfernung verlangt, in der Nachweispflicht.
Die meisten sexualisierten Deepfakes werden nicht unter Klarnamen veröffentlicht – hier eine Auskunft beim Anbieter zu erhalten, wer den Upload vorgenommen hat, scheitert in der Realität ebenfalls regelmäßig. Und auch andere Wege scheiden aus: Zwar kann etwa die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ein Rechtsverstoß sein oder auch die Entstellung eines Originalbildes. Doch realistisch sind Ansprüche auf dieser Grundlage kaum durchsetzbar.
Strafrechtliche Lücken bei Deepfakes
Das Land Bayern hatte 2024 deshalb über den Bundesrat einen Regelungsvorschlag für einen neuen Paragrafen 201b im Strafgesetzbuch eingebracht: „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung.“ Systematisch würde der sich an den Regelungsgehalt des §201a anschließen, die mit Freiheits- oder Geldstrafe belegte „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“. Genau hier will wohl auch das Bundesjustizministerium (BMJV) mit seinem erwarteten Vorschlag ansetzen.
Der bayrische Vorschlag von 2024 betraf das Zugänglichmachen „mit computertechnischen Mitteln hergestellter oder veränderter Medieninhalte“, wenn sie den Anschein von „wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahmen“ erweckten. Diese Definition war sehr weit gefasst und dürfte in der nun anstehenden Formulierung des BMJV nicht wiederholt werden.
Ein Problem bliebe auch: Die Erstellung als solche wäre weiterhin nicht strafrechtlich bewehrt. Denn die Strafbarkeit würde erst aus der Verbreitung entstehen – etwa einem Versand per Messenger oder dem Upload auf Plattformen. Was jemand lokal auf seinem Endgerät etwa mit Fotos oder Videomaterial macht und dort abspeichert, wäre davon nicht umfasst.
Erstellung soll strafbar werden
Das will Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) nun ändern. Die Straftat soll bereits mit der Erstellung sexualisierter Deepfakes begangen und somit verfolgbar werden. So stünden auch das Sich-Verschaffen und der Besitz von einschlägigem Material unter Strafe und nicht erst die aktive Verbreitung.
Würde ein neuer §201b StGB der Systematik des §201a folgen, wäre aber auch hier zu erwarten, dass es sich im Regelfall um ein sogenanntes Antragsdelikt handelt: Betroffene – in den meisten Fällen Frauen – müssten dann den Antrag auf Strafverfolgung stellen. Nur im Ausnahmefall wäre dann die eine Verfolgung aufgrund öffentlichen Interesses möglich. Dennoch setzt Hubig auf die abschreckende Wirkung der Strafbarkeit.
Allerdings muss bei einer strafrechtlichen Regelung zur Erstellung und Verbreitung von Deepfakes auch in Zukunft immer eine Abwägung stattfinden, ob ein Deepfake nicht doch zulässig ist. Während im Bereich der sexualisierten Darstellungen eine legale Nutzungsform selten der Fall sein dürfte, ist das etwa bei – mitunter auch geschmacklosen – Satirebeiträgen viel eher möglich. Und auch zur Medien-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit muss das Strafrecht fein abgrenzen, um unbeabsichtigte Kollateralschäden zumindest weitgehend auszuschließen.
Außen vor aus der innerdeutschen Gesetzgebung sind unterdessen die Anbieter selbst: Die Haftungsregularien für die Anbieter sind europarechtlich abschließend geregelt – vor allem der Digital Services Act (DSA) spielt hier eine Rolle. Allerdings würde eine Anpassung des Strafgesetzbuches auch hier die Anbieter vielleicht zu einem schnelleren Eingreifen verpflichten können: per Meldeweg gemeldete Straftaten müssen von den Anbietern geprüft werden.
Zudem könnten für die Beweissicherung etablierte Verfahren zwischen Anbietern und Strafverfolgern genutzt werden, was den Verfolgungsdruck auf Täter künftig erhöhen könnte. Doch auch dabei hängt viel von der Kooperationsbereitschaft der Plattformen ab. Ob die dann auch die Wiederveröffentlichung bereits beanstandeter Inhalte unterdrücken, ist kaum seriös vorhersagbar.
Nur ein Grund, warum Politiker und Aufsichtsbehörden in der EU fordern: Die Betreiber generativer KI-Modelle sollten bereits die Erstellung sexualisierter Inhalte von vornherein unterdrücken, wenn ihre Modelle hierfür genutzt werden könnten.
(vbr)










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