Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs und seine Folgen beschäftigen das Bundesverfassungsgericht. Das hat sich in der Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe mit der Frage befasst, ob der Gesetzgeber mit dem entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht aus § 230 Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu weit in die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht der Kabelnetzbetreiber eingegriffen hat.
Umlagefähigkeit und Sonderkündigungsrecht
Beschwerdeführer sind die Kabelnetzbetreiber willy.tel, Rehnig BAK und Ziegelmeier. Bis Sommer 2024 konnten sie mit der Wohnungswirtschaft Mehrnutzerverträge abschließen, in denen ihre Betriebskosten für Kabelnetze in Gebäuden über die Mietnebenkosten auf die Mieter umgelegt wurden. Diese Umlagefähigkeit wurde im Zuge der TKG-Novelle von 2021 gestrichen. Sie entfiel am 1. Juli 2024.
Darüber hinaus besteht seit dem 1. Dezember 2021 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für die Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern, die auf der Umlagefähigkeit basieren. Heißt konkret: Diese Verträge konnten unabhängig von ihrer Laufzeit mit Wirkung zum 1. Juli 2024 gekündigt werden.
Umsatzrückgang und Kundenverluste
Sowohl das Sonderkündigungsrecht als auch der Wegfall der Umlagefähigkeit hätten zu erheblichen Einbußen geführt, argumentieren die drei Kabelnetzbetreiber in Karlsruhe. Vor dem Ersten Senat führten sie aus, dass zwischen 60 und 70 Prozent ihrer Verträge von dem Wegfall betroffen seien. Bei Rehnig seien die Umsätze um 27 Prozent und die Zahl der versorgten Haushalte um 30 Prozent zurückgegangen. Bei willy.tel schrumpften die Umsätze um 55 und die Zahl der Haushalte um 63 Prozent.
Ziegelmeier setzte nahezu ausschließlich auf Verträge mit Betriebskostenumlage. Der Umsatzrückgang betrage beim Augsburger Kabelnetzbetreiber 65 Prozent. „Der finanzielle Schaden ist existenzgefährdend“, erklärte Rechtsanwalt Thomas Jansen vor dem Verfassungsgericht. Er sprach von einem Gesamtschaden in Höhe von mehr als 8 Millionen Euro für das Unternehmen.
Schaden von über 400 Millionen Euro
Wie vor dem Ersten Senat vorgetragen wurde, soll auch Vodafone die Hälfte der 8,5 Millionen Haushalte verloren haben, die der Kabelnetzbetreiber über die Betriebskostenumlage mit TV und Radio versorgte. Die Umsatzverluste beliefen sich auf 400 Millionen Euro.
Für die Mitglieder des Breitbandverbands ANGA bezifferte Rechtsanwältin Franziska Löw den Schaden durch das Sonderkündigungsrecht auf 450 Millionen Euro, wobei hier auch die Umsatzeinbußen von Vodafone enthalten sein dürften, da der Kabelnetzbetreiber Mitglieder der ANGA ist.
Mehr Wahlfreiheit für die Mieter
Die Vertreter des Gesetzgebers argumentierten hingegen, dass sie die im EU-Recht verankerte Wahlfreiheit für den Verbraucher umsetzen mussten und deshalb die Umlagefähigkeit der Kabelnetzbetriebskosten abgeschafft wurde. Für den Mieter war es unattraktiv, einen anderen TV-Empfangsweg zu wählen, solange er über die Mietnebenkostenabrechnung automatisch auch den Kabelanschluss anteilig bezahlte.
Trotz Wegfall der Umlagefähigkeit seien die oft langfristigen Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern weitergelaufen. Deshalb war aus Sicht der Wohnungswirtschaft das Sonderkündigungsrecht notwendig. Die Kabelnetzbetreiber hätten ansonsten keinerlei Anreiz gehabt, mit den Vermietern über die laufenden Verträge zu verhandeln.
Vorwurf: Keine Amortisation der Investitionen
Allerdings betonten die Vertreter der Wohnungswirtschaft ebenso wie die Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber die Übergangsfrist für den Wechsel von Mehr- zu Einzelnutzerverträgen mit drei Jahren zu kurz gewählt habe, weil dadurch Verträge beendet werden konnten, die noch jahrelang gelaufen wären.
Wird für ein Gebäude ein Kabelnetz errichtet, fallen vor allem in der Anfangszeit hohe Investitionen an, die über den Vertrag zwischen Kabelnetzbetreiber und Vermieter gestundet werden. Der Vermieter zahlt die Kosten über eine Laufzeit von üblicherweise 8 bis 15 Jahren ab.
Durch das Sonderkündigungsrecht kann ein Netzbetreiber aus dieser Vereinbarung aussteigen oder zumindest bessere Konditionen aushandeln. Die Investitionen des Kabelnetzbetreibers lassen sich nicht mehr amortisieren.
Lange Laufzeiten bedrohen Wahlfreiheit
„Der Netzbetreiber hat seine Leistung vollständig erbracht, aber die Stundung wird aufgehoben“, kritisierte Rechtsanwalt Jansen. Das sei eine einseitige Belastung zu Ungunsten der Kabelnetzbetreiber, die der Gesetzgeber zu verantworten habe. Dessen Vertreter entgegneten, dass dies nur, wenn überhaupt, für Verträge zur Errichtung eines Kabelnetzes gelten könne. Aus Verträgen über den Netzbetrieb gehe kein hinreichender Hinweis zu etwaigen Investitionsverlusten hervor.
Vor allem argumentierte die Gesetzgeberseite, dass die langen Laufzeiten der Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern die Wahlfreiheit der Mieter unterliefen, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU hätte drohen können. Die Übergangsfrist richte sich zudem nicht nach der Höhe der potenziellen Investitionen, sondern nach der Fähigkeit der Unternehmen, ihre Geschäftsmodelle neu auszurichten.
Umlagefähigkeit seit über 20 Jahren in der Kritik
Außerdem hätten die Kabelnetzbetreiber damit rechnen müssen, dass die Umlagefähigkeit abgeschafft würde. Die Monopolkommission, ein unabhängiges Gremium, das die Bundesregierung sowie den Bundestag und -rat in Fragen der Wettbewerbspolitik und Regulierung berät, betont bereits seit 2002, dass die Umlagefähigkeit die Wahlfreiheit der Mieter beeinträchtige.
Auf die Frage der Richter, ob die Kabelnetzbetreiber entsprechende vertragliche Vorkehrungen hätten treffen müssen, um ihre Geschäftsmodelle für eine Zukunft ohne Umlagefähigkeit fit zu machen, hieß die Antwort, dass dies zu komplex gewesen sei und man nicht hätte wissen können, was der Gesetzgeber hierzu entscheidet. Außerdem wurde die Betriebskostenverordnung im Jahr 2012 technologieneutral ausgestaltet, was die Beschwerdeführer als Signal dafür werten, dass die Umlagefähigkeit durchaus eine Zukunft habe.
Sonderkündigungsrecht ohne Entschädigung
Eine Entschädigung ist aus Sicht der Gesetzgeberseite nicht notwendig, da die Kabelnetzbetreiber im Geschäft bleiben könnten, indem sie anstelle der Mehrnutzer- Einzelnutzerverträge abschlössen. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Gesetzgeber wegen absehbarer langwieriger Rechtsstreitigkeiten nicht gewählt. Auch hier drohte Ungemach aus Brüssel, wenn wegen solcher Verfahren die EU-Vorgaben nicht rechtzeitig hätten umgesetzt werden können.
Das Problem für die Kabelnetzbetreiber: Die neuen Einzelnutzerverträge fangen ihre Umsatzverluste nicht auf. Mehr noch: Die Mehrnutzerverträge seien für kreditgebende Banken eine Sicherheit gewesen, die nun wegfalle, wie willy-tel-Geschäftsführer Bernd Thielk ausführte. Das wirke sich negativ auf die Investitionsbereitschaft für den Glasfaserausbau in Gebäuden aus, zumal das Glasfaserbereitstellungsentgelt keine echte Alternative und schon gar kein Anreiz sei, die Kabelnetze durch Glasfaser zu ersetzen.
Auch für den Mieter sehen die Beschwerdeführer keine Vorteile durch den Wegfall der Umlagefähigkeit. Im Gegenteil: Einzelverträge seien teurer als der Bezug von TV- und Radioprogrammen über Mehrnutzerverträge. Die Kosten betrugen durch die Umlage, die auch Mieter bezahlten, die den Kabelanschluss gar nicht nutzten, zwischen 2,50 Euro und 10 Euro.
Beschwerdeführer nach Verhandlung positiv
Nach der rund 3,5 Stunden dauernden mündlichen Verhandlung zeigten sich die Beschwerdeführer positiv gestimmt, auch wenn der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht durchblicken ließ, in welche Richtung er sich entscheiden wird.
Selbst wenn das Gericht der Argumentation der drei Kabelnetzbetreiber folgte, hieße das nicht unbedingt, dass die vom entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht betroffenen Unternehmen mit Schadenersatz rechnen können. Der Termin für eine Urteilsverkündigung steht noch nicht fest.
(vbr)












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