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Recht: DSGVO-Löschpflichten im Clinch mit Backups und Logfiles
- Zwei Pflichten im Widerspruch
- Wenn das Gesetz das Löschen verbietet
- Die Aufsicht zeigt den Weg
- Das Sonderproblem Logfiles
- Fazit
Die E-Mail kommt an einem Dienstagmorgen. Ein ehemaliger Kunde verlangt die Löschung sämtlicher Daten, die das Unternehmen über ihn gespeichert hat. Im CRM ist der Datensatz schnell entfernt. Doch die nächtliche Sicherung hat ihn längst auf mehrere Bänder geschrieben, die inkrementellen Backups enthalten ihn ebenso und in den Server-Logs taucht seine IP-Adresse samt Zeitstempel dutzendfach auf. Muss das alles weg? Und wenn ja, wie? Hier prallen zwei Welten aufeinander.
Zwei Pflichten im Widerspruch
Auf der einen Seite steht der Datenschutz in Form der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihr Artikel 17 gewährt betroffenen Personen das Recht auf Löschung ihrer Daten. Flankiert wird es vom Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 der DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Verarbeitungszweck erfordert. Fällt dieser weg, zum Beispiel durch eine Abmeldung bei einem Newsletter, müssen die dafür erhobenen Daten gelöscht werden.
Auf der anderen Seite steht die IT-Sicherheit. Wer seine Systeme mit einem Informationssicherheits-Managementsystem (ISM) nach dem IT-Grundschutz des BSI oder nach ISO/IEC 27001 betreibt, muss Backups vorhalten und Protokolldaten erheben. Indirekt verlangt die DSGVO das sogar selbst, denn nach ihrem Artikel 32 muss die Verfügbarkeit der Daten nach einem Zwischenfall rasch wiederherstellbar sein. Zugleich fordern Sicherheitsstandards Unveränderbarkeit und Manipulationsschutz: Ein Backup, aus dem man nachträglich einzelne Datensätze herausschneidet, ist kein verlässliches Backup mehr, und ein Logfile taugt nicht als Beweismittel, wenn (personenbezogene) Daten aus ihm getilgt werden können. Einzelne personenbezogene Daten punktgenau zu löschen und zugleich Sicherungen und Protokolle nicht anzutasten, ist mit gängiger Technik kaum machbar.
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